Wer ist beamter gesetz

Gesetz �ber die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) mit zukünftigem Stand vom 01.01.2023

Inhaltsverzeichnis:

  • � 1 Anwendungsbereich
  • � 2 Begriffsbestimmungen
  • � 3 (Fn 13) Voraussetzungen des Beamtenverh�ltnisses
  • � 4 Beamtenverh�ltnis auf Zeit
  • � 5 Begriff und Gliederung der Laufbahnen
  • � 6 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
  • � 7 Anforderungen an den Vorbereitungsdienst
  • � 8 Erwerb der fachlichen Voraussetzung bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung
  • � 9 Laufbahnverordnung
  • � 10 (Fn 14) Sicherung der Mobilit�t
  • � 11 Anerkennung der Laufbahnbef�higung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation
  • � 12 Andere Bewerberinnen oder andere Bewerber
  • � 13 Probezeit
  • � 14 Einstellung
  • � 15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
  • � 16 Zust�ndigkeit und Wirkung der Ernennung
  • � 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder r�cknehmbarer Ernennung
  • � 18 Mitgliedschaft im Parlament
  • � 19 (Fn 3) Bef�rderung
  • � 20 (Fn 13) Nachteilsausgleich
  • � 21 �mter mit leitender Funktion im Beamtenverh�ltnis auf Probe
  • � 22 Laufbahnwechsel
  • � 23 Aufstieg
  • � 24 (Fn 10) Abordnung
  • � 25 (Fn 10) Versetzung
  • � 26 Umbildung, Aufl�sung und Verschmelzung von Beh�rden
  • � 27 (Fn 8) Entlassung
  • � 28 (Fn 8) Entlassungsverfahren
  • � 29 Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
  • � 30 Gnadenerweis
  • � 31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
  • � 32 Hinausschieben des Ruhestandeintritts
  • � 33 Dienstunf�higkeit, Antragsruhestand
  • � 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit
  • � 35 Wiederherstellung der Dienstf�higkeit
  • � 36 (Fn 8) Zust�ndigkeit, Beginn des Ruhestands
  • � 37 Einstweiliger Ruhestand
  • � 38 Beginn des einstweiligen Ruhestands
  • � 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
  • � 40 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Ver�nderungen
  • � 41 Voraussetzung f�r Eintritt in den Ruhestand
  • � 42 (Fn 15) Fortbildung und Personalentwicklung
  • � 43 Unterrichtung der �ffentlichkeit
  • � 44 Aufenthalt in der N�he des Dienstortes
  • � 45 Dienstkleidung
  • � 46 Diensteid
  • � 47 Befreiung von Amtshandlungen
  • � 48 Pflicht zur Nebent�tigkeit
  • � 49 (Fn 10) Genehmigungspflichtige Nebent�tigkeit
  • � 50 Nebent�tigkeit bei Freistellung vom Dienst
  • � 51 Nicht genehmigungspflichtige Nebent�tigkeit
  • � 52 (Fn 10) Aus�bung der Nebent�tigkeit, Verfahren, T�tigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und fr�heren Beamtinnen und Beamten mitVersorgungsbez�gen
  • � 53 Meldung von Nebeneinnahmen
  • � 54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
  • � 55 Ersatzpflicht des Dienstherrn
  • � 56 Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebent�tigkeit
  • � 57 Regelung der Nebent�tigkeit
  • � 58 Dienstaufgabe als Nebent�tigkeit
  • � 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
  • � 60 (Fn 16) Arbeitszeit, alternierende mobile Arbeit
  • � 61 Mehrarbeit
  • � 62 Fernbleiben vom Dienst
  • � 63 Voraussetzungslose Teilzeitbesch�ftigung
  • � 64 Teilzeitbesch�ftigung und Urlaub aus famili�ren Gr�nden
  • � 65 Teilzeitbesch�ftigung im Blockmodell
  • � 66 Altersteilzeit
  • � 67 Familienpflegezeit, Pflegezeit
  • � 68 Informationspflicht
  • � 69 (Fn 13) Benachteiligungsverbot
  • � 70 Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gr�nden
  • � 71 Erholungsurlaub
  • � 72 Urlaub aus anderen Anl�ssen, Mandatstr�gerinnen und Mandatstr�ger
  • � 73 Folgen aus der �bernahme oder Aus�bung eines Mandats
  • � 74 Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz
  • � 75 (Fn 9) Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesf�llen
  • � 76 (Fn 17) Beh�rdliches Gesundheitsmanagement
  • � 77 F�hrung der Amtsbezeichnung
  • � 78 Zusatz zur Amtsbezeichnung
  • � 79 Leistungen des Dienstherrn
  • � 80 Pflicht zum Schadensersatz
  • � 81 �bergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn
  • � 82 Ersatz von Sachsch�den
  • � 82a (Fn 2) Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldanspr�chen
  • � 83 (Fn 11) Personalakten - allgemein
  • � 84 (Fn 5) Beihilfeakten
  • � 85 Anh�rung
  • � 86 (Fn 6) Auskunftsrecht
  • � 87 (Fn 6) �bermittlung an Beh�rden und Auskunft an nicht betroffene Personen
  • � 88 Entfernung von Personalaktendaten
  • � 89 (Fn 7) Verarbeitung und �bermittlung von Personalaktendaten
  • � 90 Aufbewahrung
  • � 91 (Fn 5) �bertragung von Aufgaben der Personalverwaltung
  • � 91a (Fn 2) Verarbeitung von Personalakten im Auftrag
  • � 92 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
  • � 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen
  • � 94 Errichtung Landespersonalausschuss
  • � 95 Zusammensetzung
  • � 96 Unabh�ngigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
  • � 97 Aufgaben
  • � 98 Gesch�ftsordnung
  • � 99 Verfahren
  • � 100 Verhandlungsleitung, Gesch�ftsstelle
  • � 101 Beweiserhebung, Amtshilfe
  • � 102 Beschl�sse
  • � 103 Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden
  • � 104 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverh�ltnis
  • � 105 Zustellung
  • � 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags
  • � 106a (Fn 12) Beamtinnen und Beamte des Verfassungsgerichtshofs
  • � 107 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
  • � 108 Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs
  • � 109 (Fn 2) Polizeivollzugsdienst
  • � 110 (Fn 2) Laufbahn, Arbeitszeit
  • � 111 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
  • � 112 Dienstkleidung, Freie Heilf�rsorge
  • � 113 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
  • � 114 Eintritt in den Ruhestand
  • � 115 (Fn 13) Dienstunf�higkeit
  • � 116 Feuerwehrtechnischer Dienst
  • � 117 (Fn 2) Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten, Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und Technischer Aufsichtsdienst in untert�gigen Bergwerksbetrieben
  • � 118 (Fn 2) B�rgermeisterinnen und B�rgermeister, Landr�tinnen und Landr�te
  • � 119 �brige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
  • � 120 Wissenschaftliches und k�nstlerisches Personal an den Hochschulen, Wahl derhauptberuflichen Mitglieder des Rektorats
  • � 121 Staatsangeh�rigkeit, Erholungsurlaub
  • � 122 Arten und Verl�ngerung des Beamtenverh�ltnisses
  • � 123 Sonderregelungen
  • � 124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
  • � 125 Nebent�tigkeit
  • � 126 Eingliederung von K�rperschaften
  • � 127 Rechtsfolgen der Umbildung
  • � 128 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
  • � 129 Vorbereitung der Umbildung
  • � 130 Rechtsstellung der Versorgungsempf�ngerinnen und Versorgungsempf�nger
  • � 131 Laufbahnbef�higung
  • � 132 �bergangsregelung f�r die �berf�hrung von bestehenden Laufbahnen in die neueLaufbahngruppenstruktur
  • � 133 �bergang Altersteilzeit, Altersurlaub
  • � 134 Rechtsstellung der von �nderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten
  • � 135 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
  • � 136 Satzungen
  • � 137 Rechtsverordnungen
  • � 138 Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Gesetz �ber die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG NRW)

Vom 14. Juni 2016 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310))

Inhalts�bersicht (Fn 4)

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

� 1 Anwendungsbereich

� 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 - Beamtenverh�ltnis

� 3 Voraussetzungen des Beamtenverh�ltnisses

� 4 Beamtenverh�ltnis auf Zeit

� 5 Begriff und Gliederung der Laufbahnen

� 6 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

� 7 Anforderungen an den Vorbereitungsdienst

� 8 Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung

� 9 Laufbahnverordnung

� 10 Sicherung der Mobilit�t

� 11 Anerkennung der Laufbahnbef�higung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation

� 12 Andere Bewerberinnen oder Bewerber

� 13 Probezeit

� 14 Einstellung

� 15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

� 16 Zust�ndigkeit und Wirkung der Ernennung

� 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder r�cknehmbarer Ernennung

� 18 Mitgliedschaft im Parlament

� 19 Bef�rderung

� 20 Nachteilsausgleich

� 21 �mter mit leitender Funktion im Beamtenverh�ltnis auf Probe

� 22 Laufbahnwechsel

� 23 Aufstieg

Abschnitt 3 - Wechsel innerhalb des Landes

� 24 Abordnung

� 25 Versetzung

� 26 Umbildung, Aufl�sung und Verschmelzung von Beh�rden

Abschnitt 4 - Beendigung des Beamtenverh�ltnisses

� 27 Entlassung

� 28 Entlassungsverfahren

� 29 Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren

� 30 Gnadenerweis

� 31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

� 32 Hinausschieben des Ruhestandeintritts

� 33 Dienstunf�higkeit, Antragsruhestand

� 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit

� 35 Wiederherstellung der Dienstf�higkeit

� 36 Zust�ndigkeit, Beginn des Ruhestands

� 37 Einstweiliger Ruhestand

� 38 Beginn des einstweiligen Ruhestands

� 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

� 40 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Ver�nderungen

� 41 Voraussetzung f�r Eintritt in den Ruhestand

Abschnitt 5 - Rechtliche Stellung im Beamtenverh�ltnis

� 42 Fortbildung und Personalentwicklung

� 43 Unterrichtung der �ffentlichkeit

� 44 Aufenthalt in der N�he des Dienstortes

� 45 Dienstkleidung

� 46 Diensteid

� 47 Befreiung von Amtshandlungen

� 48 Pflicht zur Nebent�tigkeit

� 49 Genehmigungspflichtige Nebent�tigkeit

� 50 Nebent�tigkeit bei Freistellung vom Dienst

� 51 Nicht genehmigungspflichtige Nebent�tigkeit

� 52 Aus�bung der Nebent�tigkeit, Verfahren, T�tigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und fr�heren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbez�gen

� 53 Meldung von Nebeneinnahmen

� 54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

� 55 Ersatzpflicht des Dienstherrn

� 56 Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebent�tigkeit

� 57 Regelung der Nebent�tigkeit

� 58 Dienstaufgabe als Nebent�tigkeit

� 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

� 60 Arbeitszeit, alternierende mobile Arbeit

� 61 Mehrarbeit

� 62 Fernbleiben vom Dienst

� 63 Voraussetzungslose Teilzeitbesch�ftigung

� 64 Teilzeitbesch�ftigung und Urlaub aus famili�ren Gr�nden

� 65 Teilzeitbesch�ftigung im Blockmodell

� 66 Altersteilzeit

� 67 Familienpflegezeit

� 68 Informationspflicht

� 69 Benachteiligungsverbot

� 70 Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gr�nden

� 71 Erholungsurlaub

� 72 Urlaub aus anderen Anl�ssen, Mandatstr�gerinnen und Mandatstr�ger

� 73 Folgen aus der �bernahme oder Aus�bung eines Mandats

� 74 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz

� 75 Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesf�llen

� 76 Beh�rdliches Gesundheitsmanagement

� 77 F�hrung der Amtsbezeichnung

� 78 Zusatz zur Amtsbezeichnung

� 79 Leistungen des Dienstherrn

� 80 Pflicht zum Schadensersatz

� 81 �bergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn

� 82 Ersatz von Sachsch�den

� 82a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldanspr�chen

� 83 Personalakten - allgemein

� 84 Beihilfeakten

� 85 Anh�rung

� 86 Auskunftsrecht

� 87 �bermittlung an Beh�rden und Auskunft an nicht betroffene Personen

� 88 Entfernung von Personalaktendaten

� 89 Verarbeitung und �bermittlung von Personalaktendaten

� 90 Aufbewahrung

� 91 �bertragung von Aufgaben der Personalverwaltung

� 91a Verarbeitung von Personalakten im Auftrag

� 92 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

� 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen

� 94 Errichtung Landespersonalausschuss

� 95 Zusammensetzung

� 96 Unabh�ngigkeit, Ausscheiden der Mitglieder

� 97 Aufgaben

� 98 Gesch�ftsordnung

� 99 Verfahren

� 100 Verhandlungsleitung, Gesch�ftsstelle

� 101 Beweiserhebung, Amtshilfe

� 102 Beschl�sse

Abschnitt 6 - Rechtsweg

� 103 Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden

� 104 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverh�ltnis

� 105 Zustellung

Abschnitt 7 - Besondere Beamtengruppen

� 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags

� 106a Beamtinnen und Beamte des Verfassungsgerichtshofs

� 107 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

� 108 Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs

� 109 Polizeivollzugsdienst

� 110 Laufbahn, Arbeitszeit

� 111 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung

� 112 Dienstkleidung, Freie Heilf�rsorge

� 113 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung

� 114 Eintritt in den Ruhestand

� 115 Dienstunf�higkeit

� 116 Feuerwehrtechnischer Dienst

� 117 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten, Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und Technischer Aufsichtsdienst in untert�gigen Bergwerksbetrieben

� 118 B�rgermeisterinnen und B�rgermeister, Landr�tinnen und Landr�te

� 119 �brige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

� 120 Wissenschaftliches und k�nstlerisches Personal an den Hochschulen

� 121 Staatsangeh�rigkeit, Erholungsurlaub

� 122 Arten und Verl�ngerung des Beamtenverh�ltnisses

� 123 Sonderregelungen

� 124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

� 125 Nebent�tigkeit

Abschnitt 8 - Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempf�ngerinnen und -empf�nger bei der Umbildung von K�rperschaften

� 126 Eingliederung von K�rperschaften

� 127 Rechtsfolgen der Umbildung

� 128 Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten

� 129 Vorbereitung der Umbildung

� 130 Rechtstellung der Versorgungsempf�ngerinnen und Versorgungsempf�nger

Abschnitt 9 - �bergangs- und Schlussvorschriften

� 131 Laufbahnbef�higung

� 132 �bergangsregelung f�r die �berf�hrung von bestehenden Laufbahnen in die neue Laufbahngruppenstruktur

� 133 �bergang Altersteilzeit, Altersurlaub

� 134 Rechtsstellung der von �nderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten

� 135 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung

� 136 Satzungen

� 137 Rechtsverordnungen

� 138 Inkrafttreten/Au�erkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

� 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt f�r die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverb�nde sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts, soweit das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung keine anderweitige Regelung enth�lt.

(2) Die Kirchen und �ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften k�nnen Vorschriften dieses Gesetzes f�r anwendbar erkl�ren.

(3) Die Landesregierung kann K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung das Recht verleihen, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnf�higkeit).

� 2
Begriffsbestimmungen

(1) Oberste Dienstbeh�rde ist

1. f�r die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Beh�rde des Gesch�ftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

2. f�r die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverb�nde die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und

3. f�r die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zust�ndige Organ.

Satz 1 Nummer 1 gilt f�r Beamtinnen und Beamte ohne Amt entsprechend. F�r Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, fr�here Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbeh�rde die letzte oberste Dienstbeh�rde. Ist eine oberste Dienstbeh�rde nicht vorhanden, so bestimmt f�r die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverb�nde und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbeh�rde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbeh�rde wahrnimmt. � 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Dienstaufsicht �ber die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000, S. 462) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unber�hrt.

(2) Dienstvorgesetzte Stelle ist

1. f�r Beamtinnen und Beamte des Landes die oberste Dienstbeh�rde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,

2. f�r Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverb�nde die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und

3. f�r Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) F�r Beamtinnen und Beamte des Landes kann die oberste Dienstbeh�rde f�r Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere dienstvorgesetzte Stelle bestimmen.

(4) F�r Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen �ber die pers�nlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zust�ndig ist; sie kann sich dabei nach Ma�gabe der f�r ihre Beh�rde geltenden Gesch�ftsordnung vertreten lassen. F�r Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverb�nde sowie f�r Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach den f�r sie geltenden Vorschriften eine andere Stelle zust�ndig ist.

(5) Vorgesetzte Person ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. Wer vorgesetzte Person ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der �ffentlichen Verwaltung.

Abschnitt 2
Beamtenverh�ltnis

� 3 (Fn 13)
Voraussetzungen des Beamtenverh�ltnisses

(1) Wer in das Beamtenverh�ltnis berufen werden soll, muss die f�r die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber). In das Beamtenverh�ltnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Bef�higung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder au�erhalb des �ffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber); dies gilt nicht f�r die Wahrnehmung solcher Aufgaben, f�r die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Pr�fung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Ist eine laufbahnrechtliche Bef�higung au�erhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgrund Lebens- und Berufserfahrung durch eine durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabh�ngigen Stelle zuerkannt worden, gilt diese Zuerkennung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Ausnahmen nach � 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erl�sst die oberste Dienstbeh�rde. F�r die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverb�nde und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts liegt die Zust�ndigkeit bei der obersten Aufsichtsbeh�rde.

� 4
Beamtenverh�ltnis auf Zeit

Die F�lle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des f�r Inneres zust�ndigen Ministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden, dass f�r einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverb�nde und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts an Stelle von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit Beamtinnen und Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muss bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverb�nde zw�lf Jahre betragen, bei den Beamtinnen und Beamten der sonstigen K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre betragen. �ber die Berufung auf Zeit darf fr�hestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuf�hren, wenn sie oder er unter nicht ung�nstigeren Bedingungen f�r wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.

� 5
Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Es gibt Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnen besonderer Fachrichtung. Eine Laufbahn umfasst alle �mter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angeh�ren; zur Laufbahn geh�rt auch der Vorbereitungsdienst.

(2) Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Ma�gabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegs�mter. Der Zugang zu einer Laufbahngruppe und innerhalb einer Laufbahngruppe zu einem Einstiegsamt richtet sich nach den in � 6 normierten Zugangsvoraussetzungen. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unber�hrt.

(3) Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind:

1. Gesundheit,

2. technische Dienste (einschlie�lich naturwissenschaftlicher Dienste),

3. nichttechnische Dienste,

4. Bildung und Wissenschaft.

Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen und der fachlichen Schwerpunkte zu den jeweiligen Laufbahnen besonderer Fachrichtung erfolgt nach Ma�gabe der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Laufbahnbef�higung gilt f�r alle innerhalb einer Fachrichtung wahrzunehmenden �mter einer Laufbahngruppe, soweit nicht f�r einzelne �mter eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Pr�fung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist oder besondere Voraussetzungen nach � 8 Absatz 2 (Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung) gefordert worden sind.

� 6
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) F�r den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern:

1. f�r die Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. f�r die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,
a) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine f�rderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem �ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh�ltnis,

3. f�r die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation f�hrenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universit�t, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule,

4. f�r die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universit�t, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule.

(2) Als weitere Voraussetzung f�r den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der f�r das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Pr�fung erforderlich. F�r Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zus�tzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine hauptberufliche T�tigkeit notwendig.

(3) Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unber�hrt.

� 7
Anforderungen an den Vorbereitungsdienst

(1) Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, sollen die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber diesen im Beamtenverh�ltnis auf Widerruf ableisten; die f�r die Ordnung der Laufbahn zust�ndige oberste Dienstbeh�rde kann f�r Gruppen von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder den Laufbahnverordnungen Ausnahmen zulassen. In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 in einem �ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh�ltnis au�erhalb eines Beamtenverh�ltnisses abgeleistet wird, wenn ein �ffentliches Interesse dies rechtfertigt. Auf Laufbahnbewerberinnen und -bewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen �ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh�ltnis ableisten, finden die f�r die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften mit Ausnahme des � 7 Absatz 1 und des � 38 des Beamtenstatusgesetzes und der �� 44, 63 bis 65, 75 und 79 entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach � 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. M�rz 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erf�llung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Die f�r die Ordnung einer Laufbahn zust�ndige oberste Landesbeh�rde erl�sst f�r die jeweilige Laufbahn im Bereich der Landesverwaltung und f�r die der Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverb�nde und sonstigen K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem f�r Inneres zust�ndigen Ministerium und dem Finanzministerium zur Ausf�hrung der Bestimmungen nach � 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 und nach Ma�gabe der Verordnung nach � 9 Absatz 1 Vorschriften �ber die Ausbildung und Pr�fung der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden

1. die Voraussetzungen f�r die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,

2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung w�hrend des Vorbereitungsdienstes,
3. die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes und Abweichungen von seiner regelm��igen Dauer auch hinsichtlich Beurlaubungen und Teilzeitbesch�ftigungen,

4. die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,

5. die Anrechnung von f�rderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,

6. die Beurteilung der Leistungen w�hrend des Vorbereitungsdienstes,

7. die Art und die Zahl der Pr�fungsleistungen,

8. das Verfahren der Pr�fung,

9. die Ber�cksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung der Pr�fungsergebnisse,

10. die Pr�fungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung erm�glichen,

11. die Ermittlung und die Feststellung des Pr�fungsergebnisses,
12. die Bildung der Pr�fungsaussch�sse,

13. die Wiederholung von Pr�fungsleistungen und der gesamten Pr�fung.

Ferner kann f�r die Einstellung in das Beamtenverh�ltnis auf Widerruf eine H�chstaltersgrenze festgelegt werden, die sich aus der jeweiligen H�chstaltersgrenze des � 14 Absatz 3 und 6 abz�glich der Dauer des Vorbereitungsdienstes ergibt. � 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 findet entsprechende Anwendung. Sind �mter einer Laufbahn im Gesch�ftsbereich mehrerer oberster Landesbeh�rden vorhanden, bestimmt das f�r Inneres zust�ndige Ministerium die f�r die Ordnung der Laufbahn zust�ndige oberste Landesbeh�rde. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unber�hrt.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann nach Ma�gabe der Verordnung nach � 9 Absatz 1 Regelungen zur beruflichen Entwicklung �ber eine modulare Qualifizierung und zu den Anforderungen an eine berufliche Entwicklung durch ein Studium sowie Anforderungen an einen Laufbahnwechsel nach � 22 Absatz 2 vorsehen.

� 8
Erwerb der fachlichen Voraussetzung bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung

(1) Die Einrichtung von Laufbahnen besonderer Fachrichtung setzt voraus, dass die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und F�higkeiten aus einer hauptberuflichen T�tigkeit ersetzt werden k�nnen. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach � 7 Absatz 2, die den Erwerb der Bef�higung durch einen Vorbereitungsdienst vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zul�ssig, die ihre Bef�higung nach den Vorschriften �ber Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtung erworben haben. Die Rechtsverordnung kann f�r eine �bergangszeit hiervon abweichen.

(2) Als hauptberufliche T�tigkeit k�nnen nur solche T�tigkeiten anerkannt werden, die nach den Grunds�tzen der funktionsbezogenen Bewertung gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten des auszu�benden Amtes vermitteln. N�here Bestimmungen hierzu trifft die Laufbahnverordnung. Sie kann insbesondere Regelungen treffen �ber

1. Art und Umfang der hauptberuflichen T�tigkeit,

2. weitere �ber � 6 hinausgehende Qualifikationen.

(3) In der Rechtsverordnung nach � 9 k�nnen von � 6 abweichende Bildungsvoraussetzungen f�r den Zugang zur Laufbahn besonderer Fachrichtung Bildung und Wissenschaft geregelt werden.

(4) F�r die Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann die oberste Dienstbeh�rde Regelungen nach � 7 Absatz 3 treffen.

� 9
Laufbahnverordnung

(1) Die Landesregierung erl�sst unter Ber�cksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften �ber die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung). Dabei sind auch nach Ma�gabe der �� 5 bis 23 insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen f�r die Einrichtung und Ausgestaltung von Laufbahnen, insbesondere Regelungen zum Bef�higungserwerb sowie die Feststellung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbef�higung,

2. Mindestanforderungen an einen Vorbereitungsdienst, insbesondere seine Dauer, seine K�rzung durch Anrechnung und seine Verl�ngerung sowie seinen Abschluss,

3. Mindestanforderungen an eine hauptberufliche T�tigkeit,

4. Art, Dauer und Berechnung der Probezeit, ihre Verl�ngerung und die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher T�tigkeit sowie die Dauer der Mindestprobezeit,

5. Bef�rderungsvoraussetzungen,

6. die in der Laufbahn regelm��ig zu durchlaufenden �mter, sowie die davon abweichende vorzeitige Bef�rderung auf der Grundlage einer Qualifizierung oder eines Studiums,

7. die Voraussetzungen f�r den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbef�higung im Wege des Aufstiegs),

8. die Einstellungsvoraussetzungen f�r andere Bewerberinnen und Bewerber,

9. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem fr�heren Richter- oder Beamtenverh�ltnis bereits abgeleistet worden ist,

10. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahn�mtern, die in einem fr�heren Richter- oder Beamtenverh�ltnis bereits erreicht worden sind,

11. die inhaltlichen Anforderungen f�r die Anerkennung einer Laufbahnbef�higung bei einem Laufbahnwechsel sowie die Ausgestaltung des Laufbahnwechsels,

12. Kosten und Kostenerstattung f�r eine berufliche Qualifizierung oder ein Studium und

13. Festlegung von H�chstaltersgrenzen f�r die Einstellung oder �bernahme ins Beamtenverh�ltnis.

(2) Absatz 1 und die �� 5 bis 16 und 19 bis 23 gelten nicht f�r Beamtinnen und Beamte auf Zeit.

� 10 (Fn 14)
Sicherung der Mobilit�t

(1) Eine nach dem 1. April 2009 beim Bund oder in einem anderen Land erworbene Laufbahnbef�higung soll als Bef�higung f�r eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegen�ber der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung ausgeglichen ist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsma�nahmen abh�ngig gemacht werden.

(2) F�r die vor dem 1. April 2009 erworbenen Laufbahnbef�higungen trifft die Laufbahnverordnung n�here Regelungen.

(3) Die Bef�higung f�r die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem Dienstherrn versetzt werden soll, ist von der einstellenden oder aufnehmenden Beh�rde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. F�r den Bereich der Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung der f�r die Ausgestaltung der neuen Laufbahn zust�ndigen obersten Dienstbeh�rde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Regelungen des � 14 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unber�hrt.

� 11
Anerkennung der Laufbahnbef�higung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und
auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation

(1) Die Laufbahnbef�higung kann auch

1. auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 �ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115) die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) ge�ndert worden ist oder

2. nach Ma�gabe des � 7 des Beamtenstatusgesetzes auf Grund einer auf eine T�tigkeit in einer �ffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem vom � 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben ist,

anerkannt werden.

(2) Das N�here, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsma�nahmen, regelt das f�r Inneres zust�ndige Ministerium, f�r die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium, durch Rechtsverordnung. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung. Erg�nzende Festlegungen k�nnen die Rechtsverordnungen nach � 7 regeln.

(3) Die deutsche Sprache muss in dem f�r die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Ma�e beherrscht werden.

� 12
Andere Bewerberinnen oder andere Bewerber

(1) Von anderen Bewerberinnen oder von anderen Bewerbern (� 3 Absatz 1 Satz 2) d�rfen die f�r die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche T�tigkeit) und Laufbahnpr�fung nicht gefordert werden.

(2) F�r andere Bewerberinnen und andere Bewerber kann Art und Umfang der zu fordernden Lebens- und Berufserfahrung in der Laufbahnverordnung bestimmt werden.

(3) Die Bef�higung anderer Bewerberinnen oder anderer Bewerber f�r die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt; die Feststellung ist nicht zul�ssig in den F�llen des � 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2.

� 13
Probezeit

(1) Eignung, Bef�higung und fachliche Leistung sind in einer Probezeit unter Anlegung eines strengen Ma�stabs, bei Probezeiten oberhalb von zw�lf Monaten wiederholt, zu beurteilen. Die regelm��ige Probezeit dauert drei Jahre. Ein Verzicht auf eine Probezeit durch K�rzung und Anrechnung ist mit Ausnahme der Einstellung fr�herer Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamter nicht zul�ssig.

(2) Die Probezeit kann bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern durch den Landespersonalausschuss gek�rzt werden.

(3) Dienstzeiten im �ffentlichen Dienst oder als Lehrkraft an Ersatzschulen und Zeiten einer hauptberuflichen T�tigkeit, die �ffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, k�nnen auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit einer T�tigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unber�cksichtigt.

(4) Das N�here regelt die Laufbahnverordnung.

� 14
Einstellung

(1) Eine Ernennung zur Begr�ndung des Beamtenverh�ltnisses (Einstellung) ist nur in den Einstiegs�mtern der Laufbahn zul�ssig. Die Einstiegs�mter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(2) Soweit im Zust�ndigkeitsbereich der Ernennungsbeh�rde in der angestrebten Laufbahn innerhalb der �mtergruppe mit gleichem Einstiegsamt weniger Frauen als M�nner sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Bef�higung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gr�nde �berwiegen; ist die Landesregierung die f�r die Ernennung zust�ndige Beh�rde, so ist ma�gebend der Zust�ndigkeitsbereich der obersten Landesbeh�rde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamtinnen und Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung f�r die Aus�bung eines Berufes au�erhalb des �ffentlichen Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der Besch�ftigungsanteile nicht ber�cksichtigt. F�r die Verleihung laufbahnfreier �mter gilt Satz 1 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen F�llen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen �mter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Weitere Abweichungen von dem gem�� Satz 1 ma�geblichen Bezugsbereich oder in Bezug auf die Vergleichsgruppenbildung regelt die oberste Dienstbeh�rde durch Rechtsverordnung.

F�r Bef�rderungen gilt � 19 Absatz 6.

(3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverh�ltnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von fr�heren Beamtinnen und Beamten.

(5) Die H�chstaltersgrenze der Abs�tze 3 und 4 erh�ht sich um Zeiten

1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,

2. der Teilnahme an Ma�nahmen im Sinne des � 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2; ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,

3. der tats�chlichen Betreuung eines minderj�hrigen Kindes oder

4. der tats�chlichen Pflege einer oder eines nach � 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebed�rftigen nahen Angeh�rigen, deren oder dessen Pflegebed�rftigkeit nach � 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.

In den F�llen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erh�ht sich die H�chstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angeh�rigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern �ber einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche T�tigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelm��igen Arbeitszeit ausge�bt wurde.

(6) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gem�� � 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen d�rfen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet in diesen F�llen keine Anwendung.

(7) � 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unber�hrt.

(8) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber an Ersatzschulen d�rfen in das Beamtenverh�ltnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Aufl�sung einer Ersatzschule nach � 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber d�rfen eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet in diesen F�llen keine Anwendung.

(9) Eine H�chstaltersgrenze gilt nicht

1. f�r die Berufung in ein Beamtenverh�ltnis auf Probe nach � 21 Absatz 1,

2. f�r den Wechsel aus dem Richterverh�ltnis in das Beamtenverh�ltnis und umgekehrt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder

3. f�r die Einstellung in das Beamtenverh�ltnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn f�r die Einstellung in das Beamtenverh�ltnis auf Widerruf eine H�chstaltersgrenze festgelegt war.

Ein �berschreiten der H�chstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige H�chstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

(10) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen H�chstaltersgrenze k�nnen zugelassen werden, und zwar

1. f�r einzelne F�lle oder Gruppen von F�llen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkr�fte zu gewinnen, zu behalten oder

2. f�r einzelne F�lle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gr�nden in einem Ma� verz�gert hat, welches die Anwendung der H�chstaltersgrenze unbillig erscheinen lie�e.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der �ffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

(11) �ber die Ausnahmen gem�� Absatz 10 entscheidet f�r die Beamtinnen und Beamten

1. des Landes die oberste Dienstbeh�rde als Aufsichtsbeh�rde im Einvernehmen mit dem f�r Inneres zust�ndigen Ministerium und dem Finanzministerium,

2. der Landschaftsverb�nde, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das f�r Inneres zust�ndige Ministerium als Aufsichtsbeh�rde,

3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverb�nde die Aufsichtsbeh�rde, in den F�llen der auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 die Bezirksregierung als Aufsichtsbeh�rde und

4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverb�nde, die Aufsichtsbeh�rde, bei Lehrerinnen und Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbeh�rde.

(12) Der Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden auf

1. alle Personen,
a) die in einem �ffentlich-rechtlichen Dienstverh�ltnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen,
b) die sich f�r ein �ffentlich-rechtliches Dienstverh�ltnis beworben haben oder
c) deren �ffentlich-rechtliches Dienstverh�ltnis beendet ist und

2. alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

� 15
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

Ein Beamtenverh�ltnis auf Probe ist in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierf�r erf�llt sind.

� 16
Zust�ndigkeit und Wirkung der Ernennung

(1) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen �bertragen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverb�nde sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierf�r zust�ndigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten darf erst ausgeh�ndigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchf�hrung nach den daf�r geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Best�tigung der Wahl vorliegt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aush�ndigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdr�cklich ein sp�terer Tag bestimmt ist.

(4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverh�ltnis zum Dienstherrn.

� 17
Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder r�cknehmbarer Ernennung

(1) In den F�llen des � 11 des Beamtenstatusgesetzes ist die Nichtigkeit festzustellen und dies der oder dem Ernannten oder im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald der Grund f�r die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere F�hrung der Dienstgesch�fte verboten werden; im Fall des � 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten.

Das Verbot der Amtsf�hrung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall

1. des � 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Best�tigung der Wirksamkeit der Ernennung,

2. des � 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Best�tigung der Ernennung oder

3. des � 11 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme

abgelehnt worden ist.

Die bis zum Verbot der F�hrung der Dienstgesch�fte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise g�ltig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen w�re. Die gew�hrten Leistungen k�nnen belassen werden.

(2) In den F�llen des � 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zur�ckgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der R�cknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der R�cknahme ist die Beamtin oder der Beamte zu h�ren, soweit dies m�glich ist. Die R�cknahmeerkl�rung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

� 18
Mitgliedschaft im Parlament

Legt eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverh�ltnis wegen einer Mitgliedschaft im Europ�ischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden K�rperschaft eines anderen Landes ruhen oder die oder der wegen einer Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden K�rperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, das Mandat nieder und bewirbt sie oder er sich anschlie�end erneut um einen Sitz im Europ�ischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden K�rperschaft eines anderen Landes, so ist die �bertragung eines anderen Amtes mit h�herem Endgrundgehalt und die �bertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zul�ssig. Dies gilt entsprechend f�r die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

� 19 (Fn 3)
Bef�rderung

(1) Bef�rderungen sind die

1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit h�herem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit h�herem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung und

3. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

(2) Eine Bef�rderung ist nicht zul�ssig

1. w�hrend der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie

3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Bef�rderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war.

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Bef�rderung nicht zul�ssig.

Abweichend von Nummer 2 kann die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses bef�rdert werden.

(3) Vor Feststellung der Eignung f�r einen h�her bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, f�r die durch Rechtsverordnung nach � 9 und � 110 Absatz 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf die Beamtin oder der Beamte nicht bef�rdert werden. Dies gilt nicht f�r Bef�rderungen in �mter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabh�ngigkeit besitzen, Staatsanw�ltinnen oder Staatsanw�lte, Beamtinnen oder Beamte im Sinne von � 37 oder Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 k�nnen weitere Ausnahmen f�r F�lle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesen eine Pr�fung vorausgeht.

(4) Regelm��ig zu durchlaufende Bef�rderungs�mter d�rfen mit Ausnahme von Bef�rderungen auf der Grundlage von � 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz nicht �bersprungen werden.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Bef�rderungsverboten (Absatz 2) und vom Verbot der Sprungbef�rderung (Absatz 4) zulassen.

(6) Bef�rderungen sind nach den Grunds�tzen des � 9 des Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen. Soweit im Bereich der f�r die Bef�rderung zust�ndigen Beh�rde im jeweiligen Bef�rderungsamt der �mtergruppe eines Einstiegsamtes in einer Laufbahn weniger Frauen als M�nner sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Bef�higung und fachlicher Leistung bevorzugt zu bef�rdern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gr�nde �berwiegen; ist die Landesregierung die f�r die Bef�rderung zust�ndige Beh�rde, so ist ma�gebend der Gesch�ftsbereich der obersten Landesbeh�rde, die den Bef�rderungsvorschlag macht.

� 20 (Fn 13)
Nachteilsausgleich

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern unter achtzehn Jahren oder die Pflege einer oder eines nach �rztlichem Gutachten pflegebed�rftigen Angeh�rigen d�rfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Ma�gabe der Abs�tze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers f�r die Einstellung in den �ffentlichen Dienst in der Zeit erh�ht, in der sich die Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verz�gert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu pr�fen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes h�tte bewerben k�nnen. F�r die Berechnung des Zeitraums der Verz�gerung sind die Fristen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die S�tze 1 und 2 gelten entsprechend f�r die Verz�gerung der Einstellung wegen der tats�chlichen Pflege einer oder eines nach �rztlichem Gutachten pflegebed�rftigen sonstigen Angeh�rigen.

(3) Zum Ausgleich beruflicher Verz�gerungen infolge

1. der Geburt oder der tats�chlichen Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren,

2. der tats�chlichen Pflege einer oder eines nach �rztlichem Gutachten pflegebed�rftigen Angeh�rigen oder

3. eines festgestellten Dienstunfalls w�hrend der Probezeit zur Vermeidung einer unbilligen H�rte

ist eine Bef�rderung ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von � 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 w�hrend der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit m�glich. Das Ableisten der regelm��igen Probezeit bleibt unber�hrt. Satz 1 gilt nicht w�hrend eines Vorbereitungsdienstes, wenn dieser im Beamtenverh�ltnis auf Probe durchgef�hrt wird.

(4) Die Abs�tze 2 und 3 sind in den F�llen des Nachteilsausgleichs f�r ehemalige Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei, f�r ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) in der jeweils geltenden Fassung und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung sowie f�r ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch f�r die Teilnahme an Ma�nahmen im Sinne des � 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung.

� 21
�mter mit leitender Funktion im Beamtenverh�ltnis auf Probe

(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zun�chst im Beamtenverh�ltnis auf Probe �bertragen. Die regelm��ige Probezeit betr�gt zwei Jahre. Die oberste Dienstbeh�rde kann eine Verk�rzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit betr�gt ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits �bertragen worden ist, k�nnen auf die Probezeit angerechnet werden. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbez�ge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbesch�ftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit. F�r die Berechnung der Probezeit bei einer Teilzeitbesch�ftigung gilt die Regelung zur Probezeit in Abschnitt 1 der Laufbahnverordnung entsprechend. Es ist nicht zul�ssig, die Probezeit zu verl�ngern.

(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverh�ltnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden k�nnte.

Eine Richterin oder ein Richter darf in ein Beamtenverh�ltnis auf Probe nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn sie oder er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des Richterverh�ltnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(3) Vom Tag der Ernennung ruhen f�r die Dauer des Beamtenverh�ltnisses auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverh�ltnis oder im Richterverh�ltnis auf Lebenszeit �bertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverh�ltnis oder das Richterverh�ltnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverh�ltnis oder das Richterverh�ltnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverh�ltnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als st�nde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverh�ltnis oder im Richterverh�ltnis auf Lebenszeit.

(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverh�ltnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die f�r die Beamtinnen und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung unber�hrt.

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit zu �bertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverh�ltnis auf Probe zur �bertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zul�ssig. Wird das Amt nicht auf Dauer �bertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Anspr�che bestehen nicht.

(6) � 19 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(7) �mter im Sinne des Absatzes 1 sind

1. im Landesdienst die
a) �mter der erstmalig als Referatsleiterin oder Referatsleiter in den obersten Landesbeh�rden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten Beamtinnen oder Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4 angeh�renden �mter der in den obersten Landesbeh�rden oder den diesen angegliederten Dienststellen t�tigen Beamtinnen und Beamten,

b) mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angeh�renden �mter der Leiterinnen und Leiter von Beh�rden, Einrichtungen und Landesbetriebe sowie von Justizvollzugsanstalten,

c) der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B angeh�renden �mter der Leiterinnen und Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten Landesbeh�rden nachgeordneten Beh�rden, Einrichtungen und Landesbetriebe,

d) �mter der Besoldungsgruppe A 16 bei den Polizeibeh�rden,

e) �mter der Leiterinnen und Leiter �ffentlicher Schulen sowie der Leiterinnen und Leiter von Zentren f�r schulpraktische Lehrerausbildung,

f) �mter der als Leiterinnen oder Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamtinnen oder Beamten, die zugleich Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte sind, sowie das Amt der Leiterin oder des Leiters der Zentralstelle f�r die Vergabe von Studienpl�tzen,

2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverb�nde die �mter der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten, die der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten oder einer anderen Wahlbeamtin oder einem anderen Wahlbeamten oder dieser
oder diesem in der F�hrungsfunktion vergleichbaren Besch�ftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein f�r diese �mter die �bertragung auf Probe bestimmt ist und

3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts die �mter, die nach Ma�gabe einer von der zust�ndigen obersten Aufsichtsbeh�rde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.

Bei jeder Bef�rderung in ein Amt, das von Buchstabe a bis e erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Bef�rderung nur darauf beruht, dass sich die besoldungsrechtliche Zuordnung des Amtes �ndert, ohne dass dies mit einer �nderung der Funktion verbunden ist.

(8) Absatz 1 gilt nicht f�r die �mter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach � 2 Absatz 1 des Gesetzes �ber den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428) in der jeweils geltenden Fassung sowie f�r die �mter, die

1. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverh�ltnis auf Zeit �bertragen werden oder

2. in � 37 Absatz 1 genannt sind.

(9) Die Beamtin oder der Beamte f�hrt w�hrend ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach Absatz 1 �bertragenen Amtes. Wird das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer �bertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverh�ltnis auf Probe nicht weiterf�hren.

(10) Die Beamtin oder der Beamte ist mit

1. der �bertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn oder

2. Beendigung ihres oder seines Beamtenverh�ltnisses oder Richterverh�ltnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverh�ltnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.

� 22
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zul�ssig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Bef�higung f�r die neue Laufbahn besitzt oder die f�r die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen F�higkeiten und Kenntnisse nach den Vorgaben des Laufbahnrechts erworben hat. �� 26 und 29 des Beamtenstatusgesetzes und � 25 bleiben unber�hrt.

(2) �ber den Laufbahnwechsel entscheidet die f�r die Ordnung der neuen Laufbahn zust�ndige oberste Dienstbeh�rde oder die von ihr bestimmte Stelle. Der Laufbahnwechsel nach Absatz 1 ist nicht zul�ssig, wenn f�r die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Pr�fung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(3) F�r den Aufstieg gilt � 23 in Verbindung mit den Regelungen des Laufbahnrechts.

(4) Das N�here regelt die Verordnung nach � 9.

� 23
Aufstieg

(1) Der Aufstieg ist auch ohne Erf�llung der Zugangsvoraussetzungen (� 6) m�glich, wenn die f�r die h�here Laufbahngruppe erforderlichen Kenntnisse und F�higkeiten vorliegen.

(2) Bei einem Aufstieg handelt es sich um eine Ernennung nach � 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes.

(3) Das N�here regeln die Verordnungen nach � 9.

Abschnitt 3
Wechsel innerhalb des Landes

� 24 (Fn 10)
Abordnung

(1) Eine Abordnung ist die vor�bergehende �bertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden T�tigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugeh�rigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Beamtinnen und Beamte k�nnen, wenn hierf�r ein dienstlicher Grund besteht, vor�bergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden T�tigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden.

(3) Aus dienstlichen Gr�nden k�nnen Beamtinnen und Beamte vor�bergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden T�tigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen T�tigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer T�tigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zul�ssig. Die Abordnung nach den S�tzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren �bersteigt.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zul�ssig, wenn die neue T�tigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von f�nf Jahren nicht �bersteigt.

(5) Vor der Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte zu h�ren.

(6) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverst�ndnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verf�gt; das Einverst�ndnis ist schriftlich oder elektronisch zu erkl�ren. In der Verf�gung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverst�ndnis vorliegt. Zur Zahlung der der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Beamtin oder der Beamte abgeordnet ist.

� 25 (Fn 10)
Versetzung

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte �bertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Beamtinnen und Beamte k�nnen in ein anderes Amt einer Laufbahn, f�r die sie die Bef�higung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bed�rfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn geh�rt, derselben Laufbahn angeh�rt wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist die Beamtin oder der Beamte zu h�ren.

(3) Aus dienstlichen Gr�nden k�nnen Beamtinnen oder Beamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. � 22 bleibt unber�hrt.

(4) Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Bef�higung f�r die andere Laufbahn, haben sie an Ma�nahmen f�r den Erwerb der neuen Bef�higung teilzunehmen.

(5) Werden die Beamtinnen und Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverh�ltnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verf�gt; das Einverst�ndnis ist schriftlich oder elektronisch zu erkl�ren. In die Verf�gung ist aufzunehmen, dass das Einverst�ndnis vorliegt.

� 26
Umbildung, Aufl�sung und Verschmelzung von Beh�rden

(1) Wird eine Beh�rde aufgel�st oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich ver�ndert, so k�nnen die auf Lebenszeit und auf Zeit ernannten Beamtinnen und Beamten dieser Beh�rden, deren Aufgabengebiet von der Aufl�sung oder Umbildung ber�hrt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach � 25 nicht m�glich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Aufl�sung der Beh�rde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlass eingesparten Planstellen zul�ssig. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt f�r den Beginn der Frist bestimmt werden.

(2) Ist bei Aufl�sung oder einer wesentlichen �nderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Beh�rde oder der Verschmelzung von Beh�rden eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht m�glich, k�nnen Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon ber�hrt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben oder eines anderen Dienstherrn im Land Nordrhein-Westfalen versetzt werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das sie vor ihrem bisherigen Amt innehatten.

Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverh�ltnisses

� 27 (Fn 8)
Entlassung

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie bei �bertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europ�ischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbeh�rde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte sind ferner zu entlassen, wenn sie als Beamtinnen und Beamte auf Zeit ihrer Verpflichtung nach � 4 letzter Satz und � 119 Absatz 2 Satz 4 nicht nachkommen.

(3) Das Verlangen, entlassen zu werden, muss schriftlich erkl�rt werden. Die Erkl�rung kann, solange die Entlassungsverf�gung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle, mit Zustimmung der nach � 28 Absatz 1 Satz 1 zust�ndigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zur�ckgenommen werden.

(4) Die Entlassung ist f�r den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Amtsgesch�fte ordnungsgem�� erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht �berschritten werden.

� 28 (Fn 8)
Entlassungsverfahren

(1) Die Entlassung wird von der Stelle verf�gt, die nach � 16 Absatz 1 und 2 f�r die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zust�ndig w�re. Die Entlassung bedarf der Schriftform.

(2) Die Entlassung tritt im Falle des � 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverf�gung, im Falle des � 27 Absatz 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im �brigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverf�gung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist.

(3) Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel d�rfen nur gef�hrt werden, wenn die Erlaubnis nach � 77 Absatz 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so k�nnen die f�r den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anw�rterbez�ge der Beamtin oder dem Beamten belassen werden.

� 29
Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren

(1) Endet das Beamtenverh�ltnis nach � 24 des Beamtenstatusgesetzes, so haben fr�here Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie d�rfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht f�hren.

(2) Im Fall des � 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes haben Beamtinnen und Beamte, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstf�hig sind, Anspruch auf �bertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (� 25 Absatz 2 Satz 2). Bis zur �bertragung des neuen Amtes erhalten sie die Leistungen des Dienstherrn, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden h�tten.

(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskr�ftigen Strafurteils, das nach der fr�heren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverh�ltnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Anspr�che, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverh�ltnis erkannt wird. Bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung k�nnen die Anspr�che nicht geltend gemacht werden.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in F�llen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in � 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.

� 30
Gnadenerweis

(1) Der Ministerpr�sidentin oder dem Ministerpr�sidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Sie oder er kann die Befugnis auf andere Stellen �bertragen.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an � 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

� 31
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die f�r sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. F�r Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an �ffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. F�r Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung

um Monate

Altersgrenze

Monate

1947

1

65

1

1948

2

65

2

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

1964

24

67

0

Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an �ffentlichen Schulen treten mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten, soweit sie nicht nach � 27 Absatz 2 entlassen werden, ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnj�hrige ruhegehaltf�hige Dienstzeit abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen.

(4) Wer die Altersgrenze �berschritten hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden.

(5) Erreichen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen oder Beamte die Altersgrenze, so gelten sie in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem sie als Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten w�rden. Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit gelten auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten.

� 32
Hinausschieben des Ruhestandeintritts

(1) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht �ber das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist sp�testens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Im Verl�ngerungszeitraum ist die Beamtin oder der Beamte auf ihren oder seinen Antrag hin jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gr�nden um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. F�r das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Satz 1 ist bei den �brigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten im Sinne des � 119 die Zustimmung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl des betreffenden Wahlgremiums erforderlich.

(2) Wenn dienstliche Gr�nde im Einzelfall die Fortf�hrung der Dienstgesch�fte erfordern, kann die f�r die Versetzung in den Ruhestand zust�ndige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbeh�rde und der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand f�r eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht �bersteigen darf, hinausschieben. Bei Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten bedarf diese Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des betreffenden Wahlgremiums.

(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze entsprechend.

� 33
Dienstunf�higkeit, Antragsruhestand

(1) Bestehen Zweifel �ber die Dienstunf�higkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine �rztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbeh�rde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbeh�rde dies f�r erforderlich h�lt, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die f�r einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen f�r die Beurteilung der Dienstunf�higkeit bestimmen, bleiben unber�hrt. Die Frist nach � 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes betr�gt sechs Monate.

(2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte, sie oder ihn nach � 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbeh�rde zu erkl�ren, ob sie sie oder ihn nach pflichtgem��em Ermessen f�r dauernd unf�hig h�lt, ihre oder seine Amtspflichten zu erf�llen. Die nach � 36 Absatz 1 zust�ndige Stelle ist an die Erkl�rung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden, sie kann auch andere Beweise erheben.

(3) Ohne Nachweis der Dienstunf�higkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden

1. fr�hestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres,

2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von � 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung fr�hestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Aus dienstlichen Gr�nden kann bei Leiterinnen und Leitern und Lehrerinnen und Lehrern an �ffentlichen Schulen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.

� 34
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit

(1) H�lt die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbeh�rde die Beamtin oder den Beamten f�r dienstunf�hig, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle der Beamtin oder dem Beamten oder der Vertreterin oder dem Vertreter unter Angabe der Gr�nde mit, dass eine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Die Beamtin oder der Beamte oder die Vertreterin oder der Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Ma�nahme Einwendungen erheben.

(2) Die Entscheidung �ber die Zurruhesetzung trifft die nach � 36 Absatz 1 zust�ndige Stelle. Wird die Dienstf�higkeit der Beamtin oder des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunf�higkeit festgestellt, so ist die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihr oder ihm oder der Vertreterin oder dem Vertreter die Verf�gung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.

(3) Beh�lt die Beamtin oder der Beamte nach der Entscheidung gem�� Absatz 2 Satz 3 wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem Ende des Monats, in dem ihr oder ihm oder der Vertreterin oder dem Vertreter die Verf�gung zugestellt worden ist, die Dienstbez�ge einbehalten, die das Ruhegehalt �bersteigen. Hat die Entscheidung gem�� Absatz 2 Satz 3 keinen Bestand, sind die einbehaltenen Betr�ge nachzuzahlen.

� 35
Wiederherstellung der Dienstf�higkeit

(1) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstf�higkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsma�nahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunf�higkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umst�nden des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Anspr�che bestehen, die Kosten f�r die erforderlichen Ma�nahmen nach Satz 1 und Satz 2 zu tragen.

(2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte nach Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstf�higkeit, sie oder ihn erneut in das Beamtenverh�ltnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gr�nde entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von f�nf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und sp�testens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.

� 36 (Fn 8)
Zust�ndigkeit, Beginn des Ruhestands

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verf�gt, die nach � 16 Absatz 1 und 2 f�r die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zust�ndig w�re. Die Verf�gung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zur�ckgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den F�llen des � 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und der �� 38, 115 und � 123 Absatz 3, mit dem Ende des Monats, in dem die Verf�gung �ber die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdr�cklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein fr�herer Zeitpunkt festgesetzt werden.

� 37
Einstweiliger Ruhestand

(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

1. die Chefin der Staatskanzlei und Staatssekret�rin oder den Chef der Staatskanzlei und Staatssekret�r sowie Staatsekret�rinnen und Staatssekret�re,

2. Regierungspr�sidentinnen oder Regierungspr�sidenten,

3. die Leiterin oder den Leiter der f�r den Verfassungsschutz zust�ndigen Abteilung,

4. die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher,

5. Polizeipr�sidentinnen oder Polizeipr�sidenten,

soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) F�r die in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet in den F�llen des � 12 Absatz 3, � 13 Absatz 2, � 14 Absatz 1 Satz 1, � 19 Absatz 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.

� 38
Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdr�cklich ein sp�terer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, sp�testens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verf�gung kann bis zum Beginn des Ruhestands zur�ckgenommen werden.

� 39
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

Nach Ablauf von f�nf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestands ist eine erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zul�ssig, wenn sie oder er das 55. Lebensjahr vollendet hat.

� 40
Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Ver�nderungen

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf in den F�llen des � 31 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt f�r den Beginn der Frist bestimmt werden.

� 41
Voraussetzung f�r Eintritt in den Ruhestand

F�r den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der �� 27 bis 40. Sind die Voraussetzungen des � 4 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung nicht erf�llt, so endet das Beamtenverh�ltnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

Abschnitt 5
Rechtliche Stellung im Beamtenverh�ltnis

� 42 (Fn 15)
Fortbildung und Personalentwicklung

(1) Der Dienstherr f�rdert und entwickelt die Eignung, Leistung und Bef�higung der Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage von Personalentwicklungskonzepten. Dabei sind die Grunds�tze der interkulturellen �ffnung der Verwaltung und die Notwendigkeit, interkulturelle Kompetenzen zu entwickeln, in angemessenem Umfang miteinzubeziehen.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und F�higkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln und insbesondere an Fortbildungen in dienstlichem Interesse teilzunehmen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten haben einen Anspruch auf Teilnahme an f�r ihre berufliche T�tigkeit f�rderlichen Fortbildungsma�nahmen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend f�r Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder Pflege einer oder eines nach �rztlichem Gutachten pflegebed�rftigen Angeh�rigen beurlaubt sind. F�r die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung des Dienstherrn w�hrend der Elternzeit oder der Beurlaubung aus famili�ren Gr�nden, die dem Wiedereinstieg in den Dienst dient und innerhalb von sechs Monaten vor dem Wiedereinstieg absolviert wird, ist eine bezahlte Dienstbefreiung von bis zu f�nf Tagen nach dem Ende der Elternzeit oder der Beurlaubung zu gew�hren, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. � 57 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes NRW gilt entsprechend.

(4) Die dienstvorgesetzte Stelle ist verpflichtet, ein Personalentwicklungskonzept zu erstellen und dies regelm��ig fortzuentwickeln. Dies kann auch in Form einer Dienstvereinbarung geschehen.

(5) Um den Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden oder aus famili�ren Gr�nden beurlaubt sind, die Verbindung zum Beruf und die R�ckkehr aus der Elternzeit oder der Beurlaubung zu erleichtern, ist die dienstvorgesetzte Stelle verpflichtet, ein Wiedereinstiegsmanagement in das Personalentwicklungskonzept zu integrieren.

(6) Die n�heren Anforderungen an Personalentwicklungskonzepte und an Fortbildungsma�nahmen k�nnen die Laufbahnverordnungen regeln.

� 43
Unterrichtung der �ffentlichkeit

Die Leitung der Beh�rde entscheidet, wer Ausk�nfte an die �ffentlichkeit erteilt.

� 44
Aufenthalt in der N�he des Dienstortes

Wenn besondere dienstliche Verh�ltnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich w�hrend der dienstfreien Zeit erreichbar in der N�he seines Dienstortes aufzuhalten.

� 45
Dienstkleidung

Die Landesregierung erl�sst die Bestimmungen �ber Dienstkleidung, die bei Aus�bung des Amtes �blich oder erforderlich ist. Sie kann die Aus�bung dieser Befugnis auf andere Stellen �bertragen.

� 46
Diensteid

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: �Ich schw�re, dass ich das mir �bertragene Amt nach bestem Wissen und K�nnen verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erf�llen und Gerechtigkeit gegen jedermann �ben werde. So wahr mir Gott helfe.�

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte �So wahr mir Gott helfe� geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgr�nden die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er an Stelle der Worte �Ich schw�re� die Worte �Ich gelobe� oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den F�llen, in denen nach � 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von � 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gel�bnis vorgeschrieben werden.

� 47
Befreiung von Amtshandlungen

(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angeh�rige richten w�rden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unber�hrt.

� 48
Pflicht zur Nebent�tigkeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle eine Nebent�tigkeit (Nebenamt, Nebenbesch�ftigung) im �ffentlichen Dienst zu �bernehmen und fortzuf�hren, sofern diese T�tigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht �ber Geb�hr in Anspruch nimmt. Durch die Nebent�tigkeit d�rfen dienstliche Interessen nicht beeintr�chtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeintr�chtigung w�hrend der Aus�bung der Nebent�tigkeit, so ist das Verlangen zu widerrufen.

� 49 (Fn 10)
Genehmigungspflichtige Nebent�tigkeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf, soweit sie oder er nicht nach � 48 zur �bernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung

1. zur �bernahme eines Nebenamtes,

2. zur �bernahme einer Nebenbesch�ftigung gegen Verg�tung, zu einer gewerblichen T�tigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus�bung eines freien Berufes und

3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur �bernahme einer Treuh�nderschaft.

Die Wahrnehmung eines �ffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung gilt nicht als Nebent�tigkeit. Ihre �bernahme ist der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebent�tigkeit dienstliche Interessen beeintr�chtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebent�tigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgem��e Erf�llung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausge�bt wird, in der die Beh�rde oder Einrichtung, der die Beamtin oder der Beamte angeh�rt, t�tig wird oder werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschr�nkung der k�nftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten f�hren kann oder

6. dem Ansehen der �ffentlichen Verwaltung abtr�glich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erf�llt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebent�tigkeiten in der Woche ein F�nftel der regelm��igen w�chentlichen Arbeitszeit �berschreitet. Im Falle einer begrenzten Dienstf�higkeit (� 27 des Beamtenstatusgesetzes) gilt Satz 3 mit der Ma�gabe, dass die herabgesetzte w�chentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.

(3) Die Genehmigung ist f�r jede einzelne Nebent�tigkeit zu erteilen und auf l�ngstens f�nf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle.

(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeintr�chtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

� 50
Nebent�tigkeit bei Freistellung vom Dienst

W�hrend einer Freistellung vom Dienst nach �� 64, 73 Absatz 3 oder der Verordnung nach � 74 Absatz 2 d�rfen nur solche Nebent�tigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

� 51
Nicht genehmigungspflichtige Nebent�tigkeit

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznie�ung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Verm�gens,

2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, k�nstlerische oder Vortragst�tigkeit,

3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenh�ngende selbst�ndige Gutachtert�tigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an �ffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamtinnen oder Beamten ernannt sind, und Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten au�erhalb der �ffentlichen Hochschulen,

4. die T�tigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamtinnen und Beamten in
a) Gewerkschaften und Berufsverb�nden oder
b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen und

5. die unentgeltliche T�tigkeit in Organen von Genossenschaften.

(2) Durch die Nebent�tigkeit d�rfen dienstliche Interessen nicht beeintr�chtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeintr�chtigung, so ist die Nebent�tigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.

� 52 (Fn 10)
Aus�bung der Nebent�tigkeit, Verfahren, T�tigkeit von Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten und fr�heren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbez�gen

(1) Nebent�tigkeiten, welche die Beamtin oder der Beamte nicht auf Verlangen (� 48), Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle �bernommen hat, darf sie oder er nur au�erhalb der Arbeitszeit aus�ben. Ausnahmen d�rfen nur in besonders begr�ndeten F�llen zugelassen werden, wenn dienstliche Gr�nde nicht entgegenstehen und die vers�umte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Antr�ge auf Erteilung einer Genehmigung (�� 49, 54) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen �ber diese Antr�ge sowie das Verlangen nach � 48 und nach Absatz 4 bed�rfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat die f�r die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere �ber Art und Umfang der Nebent�tigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; sie oder er hat jede �nderung unverz�glich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(3) Der Vorschlag und die Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle (Absatz 1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Beamtin oder der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet, �ber Art und Umfang der von ihr oder ihm ausge�bten Nebent�tigkeit und die H�he der daf�r empfangenen Verg�tung Auskunft zu geben.

(5) Der Zeitraum gem�� � 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes betr�gt f�r Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder fr�here Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbez�gen f�nf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach � 31 Absatz 1 drei Jahre. Ein Verbot nach � 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet sp�testens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen.

� 53
Meldung von Nebeneinnahmen

Die Beamtin oder der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung �ber Art und Umfang der Nebent�tigkeit sowie �ber die Verg�tungen vor, die sie oder er f�r eine genehmigungspflichtige oder eine nach � 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe b nicht genehmigungspflichtige Nebent�tigkeit innerhalb oder au�erhalb des �ffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach � 57 zu bestimmende H�chstgrenze �bersteigen.

� 54
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Aus�bung von Nebent�tigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen. Sie oder er hat hierf�r ein angemessenes Entgelt zu entrichten; das Entgelt kann auch nach einem Hundertsatz der f�r die Nebent�tigkeit bezogenen Verg�tung bemessen werden.

(2) Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen au�erhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebent�tigkeiten auszu�ben, kann davon abh�ngig gemacht werden, dass dem Personal ein angemessener Anteil an der Verg�tung f�r die Nebent�tigkeit gew�hrt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Verg�tung zu bemessen, der nach Abzug des durch die Beamtin oder den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.

� 55
Ersatzpflicht des Dienstherrn

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus einer T�tigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle im dienstlichen Interesse �bernommen hat, haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihr oder ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vors�tzlich oder grob fahrl�ssig herbeigef�hrt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

� 56
Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebent�tigkeit

Endet das Beamtenverh�ltnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auch die Neben�mter und Nebenbesch�ftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Hauptamt �bertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle �bernommen hat.

� 57
Regelung der Nebent�tigkeit

Die zur Ausf�hrung der �� 48 bis 56 notwendigen Vorschriften �ber die Nebent�tigkeit der Beamtinnen und Beamten erl�sst die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,

1. welche T�tigkeiten als �ffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen T�tigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent in �ffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden oder von der �ffentlichen Hand zumindest wirtschaftlich beherrscht werden und Verg�tungen jedenfalls mittelbar aus Beitr�gen der �ffentlichen Hand flie�en, der T�tigkeit im �ffentlichen Dienst gleichgestellt werden,

2. in welchen F�llen von geringer Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden T�tigkeit dieser Art die Genehmigung zur Aus�bung der Nebent�tigkeit als allgemein erteilt gilt,

3. welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebent�tigkeiten der dienstvorgesetzten Stelle unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile anzuzeigen sind,

4. in welchen F�llen f�r die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden k�nnen oder f�r welche die Beamtin oder der Beamte im Hauptamt entlastet wird, eine Verg�tung ausnahmsweise zugelassen wird,

5. ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte f�r eine im �ffentlichen Dienst ausge�bte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstherrn �bernommene Nebent�tigkeit eine Verg�tung erh�lt oder eine erhaltene Verg�tung abzuf�hren hat,

6. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Aus�bung von Nebent�tigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher H�he hierf�r ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil ber�cksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen
a) bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,
b) wenn die Nebent�tigkeit unentgeltlich durchzuf�hren ist oder
c) wenn die Kosten von einem Dritten in vollem Umfang getragen werden,

7.das N�here zu � 54 Absatz 2.

� 58
Dienstaufgabe als Nebent�tigkeit

�bt eine Beamtin oder ein Beamter eine T�tigkeit, die zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) geh�rt, wie eine Nebenbesch�ftigung gegen Verg�tung aus, so hat sie oder er die Verg�tung an den Dienstherrn abzuf�hren.

� 59
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Einzelheiten zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen regelt das f�r Inneres zust�ndige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

� 60 (Fn 16)
Arbeitszeit, alternierende mobile Arbeit

(1) Die regelm��ige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht �berschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich f�r jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag f�llt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten w�ren.

(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bed�rfnissen verl�ngert werden. Im w�chentlichen Zeitraum d�rfen im Jahresdurchschnitt achtundvierzig Stunden einschlie�lich Mehrarbeitsstunden nicht �berschritten werden.

(3) Das N�here zu den Abs�tzen 1 und 2 sowie zu � 61 Absatz 1 regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere f�r Regelungen �ber

1. die Dauer, die Verl�ngerung und die Verk�rzung der regelm��igen Arbeitszeit,

2. dienstfreie Zeiten,

3. den Ort und die Zeit der Dienstleistung,

4. den Bereitschaftsdienst,

5. die Mehrarbeit in Einzelf�llen,

6. den Arbeitsversuch,

7. Langzeitarbeitskonten,

ferner f�r Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der Landesverwaltung.

(4) Im Rahmen der dienstlichen M�glichkeiten haben die Dienststellen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbez�gen auch alternierende mobile Arbeit anzubieten. Die Dienststelle entscheidet �ber den Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Teilnahme nach pflichtgem��em Ermessen. Die Ausgestaltung alternierender mobiler Arbeit kann durch Dienstvereinbarung unter besonderer Ber�cksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geregelt werden.

� 61
Mehrarbeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entsch�digung �ber die regelm��ige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verh�ltnisse es erfordern. Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als f�nf Stunden im Monat �ber die regelm��ige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres f�r die �ber die regelm��ige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gew�hren.

(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gr�nden nicht m�glich, so k�nnen an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Geh�ltern f�r einen Zeitraum von l�ngstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsverg�tung erhalten.

� 62
Fernbleiben vom Dienst

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunf�higkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren oder seinen Anspruch auf Dienstbez�ge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

� 63
Voraussetzungslose Teilzeitbesch�ftigung

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbez�gen kann auf Antrag Teilzeitbesch�ftigung bis auf die H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei der Genehmigung von Nebent�tigkeiten gilt � 49 Absatz 2 Satz 3 mit der Ma�gabe, dass von der regelm��igen w�chentlichen Arbeitszeit ohne R�cksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbesch�ftigung auszugehen ist.

(3) Die dienstvorgesetzte Stelle kann auch nachtr�glich die Dauer der Teilzeitbesch�ftigung beschr�nken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erh�hen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine �nderung des Umfangs der Teilzeitbesch�ftigung oder den �bergang zur Vollzeitbesch�ftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbesch�ftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verl�ngerung der Teilzeitbesch�ftigung ist sp�testens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

� 64
Teilzeitbesch�ftigung und Urlaub aus famili�ren Gr�nden

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbez�gen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbesch�ftigung bis auf die H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen zur tats�chlichen Betreuung oder Pflege von

1. mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder

2. einer oder einem nach � 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebed�rftigen nahen Angeh�rigen.

W�hrend der Zeit des Urlaubs nach Satz 1, � 67 oder � 74 Absatz 2 kann Teilzeitbesch�ftigung auch mit weniger als der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Dezember 2017 begonnen haben, kann aus den in Absatz 1 genannten Gr�nden Teilzeitbesch�ftigung mit mindestens der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. N�here Regelungen trifft die Verordnung nach � 7 Absatz 2.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach � 70 Absatz 1 insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht �berschreiten. Dabei bleiben Zeiten einer unterh�lftigen Teilzeitbesch�ftigung w�hrend einer Elternzeit nach � 74 Absatz 2 und einer Freistellung zur Pflege und Betreuung von Angeh�rigen nach � 67 unber�cksichtigt. Der Bewilligungszeitraum kann bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst bis zum Ende des laufenden Schuljahrs, Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1.

(4) Der Antrag auf Verl�ngerung einer Teilzeitbesch�ftigung ist sp�testens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. Ein �bergang zur Vollzeitbesch�ftigung oder eine �nderung des Umfangs der Teilzeitbesch�ftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbesch�ftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend f�r eine Verl�ngerung eines Urlaubs oder eine R�ckkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, eine Vollzeit- oder Teilzeitbesch�ftigung aufzunehmen.

(5) W�hrend der Zeit des Urlaubs nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenf�rsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen f�r Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte ber�cksichtigungsf�hige Angeh�rige oder ber�cksichtigungsf�higer Angeh�riger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach � 10 des F�nften Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Krankenversicherung- (Artikel I des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung hat.

� 65
Teilzeitbesch�ftigung im Blockmodell

(1) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbesch�ftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass w�hrend eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelm��igen Arbeitszeit erh�ht und diese Arbeitszeiterh�hung w�hrend des unmittelbar daran anschlie�enden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Erm��igung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf h�chstens sieben Jahre betragen.

(2) In F�llen von Teilzeitbesch�ftigung nach � 64 kann die Erm��igung der Arbeitszeit oder die ununterbrochene Freistellung auch zu Beginn oder w�hrend des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Der Bewilligungszeitraum wird unterbrochen f�r die Dauer einer Elternzeit oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit. In F�llen von Teilzeitbesch�ftigung nach � 67 erfolgt die Erm��igung der Arbeitszeit w�hrend der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszeitraums.

(3) Treten w�hrend des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umst�nde ein, welche die vorgesehene Abwicklung unm�glich machen, so ist die Teilzeitbesch�ftigung mit Wirkung f�r die Vergangenheit zu widerrufen

1. bei Beendigung des Beamtenverh�ltnisses im Sinne des � 21 des Beamtenstatusgesetzes,

2. bei Dienstherrnwechsel oder

3. in besonderen H�rtef�llen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbesch�ftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bez�ge sind von den Beamtinnen und Beamten zur�ck zu zahlen, zu wenig gezahlte Bez�ge sind vom Dienstherrn nachzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit der Ausgleich �ber Arbeitszeit oder Freistellung bereits erfolgt ist oder die Beamtin oder der Beamte verstirbt. � 15 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) bleibt unber�hrt.

In F�llen des � 64 besteht ein R�ckkehranspruch unter den Voraussetzungen des � 64 Absatz 4.

� 66
Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbez�gen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbesch�ftigung als Altersteilzeit mit der H�lfte der in den letzten f�nf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbesch�ftigung darf dabei zehn Jahre nicht �bersteigen und

2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Altersteilzeitbesch�ftigung Stundenbruchteile, k�nnen diese auf volle Stunden aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. � 63 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin oder der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollst�ndig vorab leistet und anschlie�end voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Altersteilzeitbesch�ftigung mit weniger als der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss die Beamtin oder der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit, im Fall des � 64 Absatz 1 Satz 2 im Umfang der bisherigen Teilzeitbesch�ftigung, Dienst leisten.

(3) Die oberste Dienstbeh�rde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschr�nken. Die oberste Dienstbeh�rde kann auch allgemein oder f�r bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass

1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder

2. die Altersteilzeitbesch�ftigung mit bis zu 65 Prozent der nach Absatz 1 ma�geblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.

(4) W�hrend der Zeit einer unterh�lftigen Altersteilzeitbesch�ftigung besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenf�rsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen f�r Beamtinnen und Beamte mit Dienstbez�gen.

� 67
Familienpflegezeit, Pflegezeit

Freistellungen im Rahmen der Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zu gew�hren. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des �ffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) und des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. Sie trifft insbesondere Regelungen �ber

1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,

2. die Dauer,

3. den Entlassungsschutz,

4. die Kosten�bernahme f�r �rztliche Bescheinigungen durch den Dienstherrn,

5. die Teilzeitbesch�ftigung,

6. die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.

F�r die Dauer einer vollst�ndigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gilt � 64 Absatz 5 entsprechend.

� 68
Informationspflicht

Wird Teilzeitbesch�ftigung oder Urlaub ohne Besoldung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen erm��igter Arbeitszeit oder langfristiger Urlaube hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen f�r Anspr�che auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

� 69 (Fn 13)
Benachteiligungsverbot

Die Erm��igung der Arbeitszeit und die Teilnahme an der alternierenden mobilen Arbeit d�rfen das berufliche Fortkommen nicht beeintr�chtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit erm��igter Arbeitszeit gegen�ber Beamtinnen und Beamten mit regelm��iger Arbeitszeit ist nur zul�ssig, wenn zwingende sachliche Gr�nde sie rechtfertigen.

� 70
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gr�nden

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbez�gen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein au�ergew�hnlicher Bewerber�berhang besteht und deshalb ein dringendes �ffentliches Interesse daran gegeben ist, verst�rkt Bewerberinnen und Bewerber im �ffentlichen Dienst zu besch�ftigen,

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbez�ge bis zur Dauer von insgesamt h�chstens sechs Jahren oder

2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbez�ge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erkl�rt, w�hrend der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Aus�bung genehmigungspflichtiger Nebent�tigkeiten gegen Verg�tung zu verzichten und T�tigkeiten nach � 51 gegen Verg�tung nur in dem Umfang auszu�ben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbesch�ftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten aus�ben k�nnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zul�ssig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine R�ckkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach � 64 Absatz 1 die Dauer von 15 Jahren nicht �berschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verl�ngerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Nummer 1 ist sp�testens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. In den F�llen des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbesch�ftigung zur�ckzukehren.

(4) Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 findet Anwendung.

� 71
Erholungsurlaub

Der Beamtin oder dem Beamten steht j�hrlich ein Erholungsurlaub unter Fortgew�hrung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgew�hrung, insbesondere Dauer und Voraussetzungen der Inanspruchnahme, sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung.

� 72
Urlaub aus anderen Anl�ssen, Mandatstr�gerinnen und Mandatstr�ger

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anl�ssen (Sonderurlaub) und bestimmt insbesondere

1. die Anl�sse f�r die Urlaubsgew�hrung,

2. die Dauer des Sonderurlaubs,

3. die Erteilung des Urlaubs (Gew�hrleistung des Dienstbetriebes, Widerruf, Anrechnung auf den Erholungsurlaub),

4. die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.

Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbez�ge nach Satz 1 30 Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht �berschreiten, werden f�r die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gew�hrt.

(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber f�r die Wahl zum Europ�ischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag, zu der gesetzgebenden K�rperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretungsk�rperschaft zu, so ist ihr oder ihm auf ihren oder seinen Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gew�hren. F�r die Dauer der Beurlaubung werden Beihilfen gew�hrt.

(3) Zur Aus�bung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie f�r die T�tigkeit als Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gew�hren. Das gilt auch f�r die von einer kommunalen Vertretung gew�hlten ehrenamtlichen Mitglieder von Aussch�ssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind, sowie f�r Beamtinnen und Beamte, die als Mitglied der Vertretung einer Gemeinde Mitglied eines Regionalrates sind.

� 73
Folgen aus der �bernahme oder Aus�bung eines Mandats

(1) Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der �bernahme oder Aus�bung eines Mandats im Europ�ischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungsk�rperschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaft, Anstalt oder Stiftung des �ffentlichen Rechts ergeben, werden unbeschadet der Vorschriften der �� 18, 27 Absatz 1, � 72 Absatz 2 und 3 in besonderen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

(2) F�r eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende K�rperschaft eines anderen Landes gew�hlt worden und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten � 16 Absatz 3 und die �� 32 bis 34 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Einer oder einem in die gesetzgebende K�rperschaft eines anderen Landes gew�hlten Beamtin oder Beamten, deren oder dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Aus�bung des Mandats auf Antrag

1. Teilzeitbesch�ftigung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelm��igen Arbeitszeit erm��igt wird, oder

2. ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu gew�hren;

der Antrag soll jeweils f�r einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. In den F�llen des Satzes 1 ist � 10 Absatz 6 Nummer 4, im Falle der Nummer 2 ferner � 25 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngem�� anzuwenden.

� 74
Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des �ffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen �ber

1. Besch�ftigungsverbote und Stillzeiten,

2. die Zahlung von Besoldung und Mutterschaftsgeld,

3. Arbeitserleichterungen,

4. Entlassungsverbote,

5. die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegen�ber dem Dienstherrn,

6. die Kosten�bernahme f�r �rztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des �ffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes �ber die Elternzeit. Sie trifft insbesondere Regelungen �ber

1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,

2. die Dauer,

3. den Entlassungsschutz,

4. die Teilzeitbesch�ftigung.

F�r die Dauer der Elternzeit gilt � 64 Absatz 5 entsprechend.

(3) Die auf Grund der �� 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten entsprechend. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ferner bestimmt werden, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes f�r bestimmte T�tigkeiten ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit �ffentliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der �ffentlichen Sicherheit, dies zwingend erfordern, und wie in diesen F�llen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Ber�cksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzes auf andere Weise gew�hrleistet werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt f�r jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das f�r Inneres zust�ndige Ministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes f�r jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zulassen.

� 75 (Fn 9)
Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesf�llen

(1) Beihilfeberechtigt sind

1. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung,

2. Versorgungsempf�ngerinnen und Versorgungsempf�nger, versorgungsberechtigte Witwen oder Witwer und ihre versorgungsberechtigten Kinder sowie hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,

3. fr�here Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag oder �bergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz und

4. fr�here Beamtinnen und Beamte auf Zeit w�hrend des Anspruchs von �bergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz.

(2) Beihilfeberechtigte nach Absatz 1 erhalten f�r sich und f�r ihre nicht selbst beihilfe-berechtigten Ehegattinnen und Ehegatten oder f�r ihre nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn deren Eink�nfte nach � 2 Absatz 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen 20 000 Euro nicht �bersteigen, sowie f�r ihre nicht selbst beihilfeberechtigten ber�cksichtigungsf�higen Kinder Beihilfen als Erg�nzung zu der aus den laufenden Bez�gen zu bestreitenden Eigenvorsorge. Den Eink�nften nach Satz 1 werden hinzugerechnet:

1. die Differenz zwischen dem Besteuerungs- oder Ertragsanteil nach � 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und dem Bruttobetrag bei erstmaligem Rentenbezug ab dem 1. Januar 2022 und

2. ausl�ndische Eink�nfte im Sinne von � 34d des Einkommensteuergesetzes, die nicht in Satz 1 enthalten sind. Ziffer 1 gilt entsprechend.

Der Betrag nach Satz 1 wird regelm��ig im gleichen Verh�ltnis, wie sich der Rentenwert West erh�ht, angepasst und auf volle Euro aufgerundet. Die Anpassung erfolgt erstmals ab einer Rentenerh�hung West im Kalenderjahr 2022 mit Wirkung f�r das auf die Rentenerh�hung folgende Kalenderjahr. Soweit die selbst beihilfeberechtigte Ehegattin, der selbst beihilfeberechtigte Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten als Tarifbesch�ftigte oder Tarifbesch�ftigter mit weniger als der regelm��igen w�chentlichen Arbeitszeit besch�ftigt ist, erh�lt die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte keinen Ausgleich f�r die auf Grund der Teilzeitbesch�ftigung reduzierte Beihilfe der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners.

(3) Beihilfeberechtigte erhalten Beihilfen zu der H�he nach angemessenen Aufwendungen f�r medizinisch notwendige Ma�nahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind

1. zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes (einschlie�lich Rehabilitation),

2. zur Fr�herkennung von Krankheiten,

3. in Geburtsf�llen,

4. bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie in Ausnahmef�llen zur Empf�ngnisverh�tung und bei k�nstlicher Befruchtung sowie

5. in Pflegef�llen.

(4) Beihilfen d�rfen nur insoweit geleistet werden, als sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfef�higen Aufwendungen nicht �berschreiten. Dabei sind insbesondere Anspr�che auf Heilf�rsorge, auf Krankenpflege und auf sonstige Sachleistungen sowie Anspr�che auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der H�he zu ber�cksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen k�nnen ber�cksichtigt werden.

(5) Aufwendungen f�r die Inanspruchnahme von gesondert berechneter Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechneten �rztlichen oder zahn�rztlichen Leistungen im Rahmen von station�ren, teilstation�ren oder vor- und nachstation�ren Behandlungen sind jeweils nach Abzug folgender Eigenbeteiligungen beihilfef�hig:

bei Inanspruchnahme
1. von gesondert berechneten �rztlichen oder zahn�rztlichen Leistungen zehn Euro t�glich f�r h�chstens 20 Tage im Kalenderjahr,

2. von gesondert berechneter Unterkunft und Verpflegung 15 Euro t�glich f�r h�chstens 20 Tage im Kalenderjahr.

Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Krankenh�usern ohne Zulassung nach � 108 des F�nften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, sind nur in der H�he beihilfef�hig, wie sie in der dem Behandlungsort n�chstgelegenen Klinik der Maximalversorgung entstehen w�rden. Hiervon sind als Eigenbeteiligung f�r die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten und ihre oder seine ber�cksichtigungsf�higen Angeh�rigen jeweils 25 Euro t�glich f�r h�chstens 20 Tage im Kalenderjahr in Abzug zu bringen. Soweit eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne von � 107 Absatz 2 des F�nften Buches Sozialgesetzbuch auch �ber Abteilungen verf�gt, die die Voraussetzungen als Krankenhaus im Sinne von � 107 Absatz 1 des F�nften Buches Sozialgesetzbuch erf�llen, setzt die Beihilfef�higkeit der geplanten Ma�nahmen in diesen Abteilungen ebenfalls eine vorherige Anerkennung der Beihilfestelle voraus.

(6) Beihilfeberechtigte k�nnen je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, zu einer vertretbaren � den Familienstand, die Anzahl der Kinder und die Besoldungsgruppe ber�cksichtigenden � pauschalen Selbstbeteiligung an den Aufwendungen (Kostend�mpfungspauschale) herangezogen werden. Soweit eine Kostend�mpfungspauschale nach Satz 1 nicht erhoben wird, kann Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 ein monatlicher Zuschuss zu den Beitr�gen f�r die Krankenversicherung gezahlt werden. Das N�here regelt das f�r Finanzen zust�ndige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(7) Beihilfen werden als Prozentsatz der beihilfef�higen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen (Zuschuss) gezahlt. Der Bemessungssatz betr�gt f�r Beihilfeberechtigte mindestens 50 Prozent, f�r Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Versorgungsempf�ngerinnen und Versorgungsempf�nger h�chstens 70 Prozent, f�r ber�cksichtigungsf�hige Kinder und eigenst�ndig beihilfeberechtigte Waisen h�chstens 80 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder ber�cksichtigungsf�hig, betr�gt der Bemessungssatz f�r die oder den Beihilfeberechtigten 70 Prozent, bei mehreren Beihilfeberechtigten jedoch nur bei einer oder einem von ihnen. In besonderen H�rtef�llen kann eine Erh�hung des Bemessungssatzes vorgesehen werden; dies gilt nicht, wenn die oder der Beihilfeberechtigte f�r sich und ihre oder seine ber�cksichtigungsf�higen Angeh�rigen f�r ambulante und station�re Krankheits- und Pflegef�lle keinen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen kann.

(8) Kostend�mpfungspauschale und Eigenbehalte nach Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Eigenbehalte, die durch die Begrenzung von zahntechnischen Leistungen entstehen, d�rfen die Belastungsgrenze von 2 Prozent der Jahresdienstbez�ge oder Jahresversorgungsbez�ge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds�tzen nicht �bersteigen. Bei der Ermittlung der Jahresbez�ge ist der Bruttobetrag ma�gebend. Variable Bez�gebestandteile, kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zus�tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten bleiben au�er Ansatz. Andere nicht beihilfef�hige Aufwendungen werden bei der Berechnung des den die Belastungsgrenze �bersteigenden Betrages nicht ber�cksichtigt.

(9) Beihilfen k�nnen nach Ma�gabe des � 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung auch vollst�ndig durch automatische Einrichtungen festgesetzt werden. Zur Gew�hrleistung eines zeitnahen und gleichm��igen Vollzugs der Beihilfebestimmungen kann das Ministerium der Finanzen f�r bestimmte oder bestimmbare Fall-gruppen von krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen Weisungen �ber Art und Umfang der Pr�fungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit nicht durch andere gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmt ist. Die Beihilfestellen k�nnen zur Erf�llung ihrer Aufgaben automationsgest�tzte Systeme, sogenannte Risikomanagementsysteme einsetzen. Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Zweckm��igkeit der Verwaltung ber�cksichtigt werden. Das Risikomanagement muss mindestens folgende Anforderungen erf�llen:

1. die Gew�hrleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von F�llen zur umfassenden Pr�fung durch Amtstr�ger ausgew�hlt wird,

2. die Pr�fung der als pr�fungsbed�rftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtstr�ger,

3. die Gew�hrleistung, dass Amtstr�ger F�lle f�r eine umfassende Pr�fung ausw�hlen k�nnen und

4. die regelm��ige �berpr�fung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerf�llung.

Einzelheiten der Risikomanagementsysteme sind vertraulich zu behandeln, um eine Anpassung von Rechnungsausstellern an die Pr�fungsmodalit�ten zu vermeiden.

(10) Das f�r Finanzen zust�ndige Ministerium wird erm�chtigt, das N�here durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin k�nnen unabh�ngig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grunds�tze beamtenrechtlicher F�rsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden

1. hinsichtlich der Ber�cksichtigungsf�higkeit von Angeh�rigen der oder des Beihilfeberechtigten im Sinne des Absatzes 2,

2. hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfeleistungen
a) durch die Einf�hrung von H�chstgrenzen,
b) durch die Beschr�nkung auf bestimmte Indikationen,
c) durch die Beschr�nkung oder den Ausschluss von Aufwendungen f�r Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten oder unwirtschaftlichen Methoden,
d) durch die Beschr�nkung oder den Ausschluss von Aufwendungen f�r Behandlungen au�erhalb des Wohnortes, Bef�rderungen, �rztliche und zahn�rztliche (einschlie�lich implantologische) und kieferorthop�dische sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Heilpraktikerleistungen, die Besch�ftigung von Pflege- und Hauspflegekr�ften, f�r station�re Pflege, station�re Rehabilitationsma�nahmen, station�re M�ttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind�Kuren, ambulante Kur- und Rehabilitationsma�nahmen, nicht verschreibungspflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel, unwirtschaftliche oder unwirksame Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Heil- und Hilfsmittel,
e) durch Regelungen zur Feststellung der Eink�nfte nach Absatz 2,
f) durch die Beschr�nkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in L�ndern au�erhalb der Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union entstanden sind,
g) in Todesf�llen,

3. �ber die H�he der Kostend�mpfungspauschale und

4. hinsichtlich des Verfahrens �ber die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten �ber die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschr�nken ist. 

� 76 (Fn 17)
Beh�rdliches Gesundheitsmanagement

(1) Der Dienstherr f�rdert das Wohl und die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten und bedient sich eines Beh�rdlichen Gesundheitsmanagements. Beh�rdliches Gesundheitsmanagement ist die strategische Steuerung und Implementierung gesundheitsrelevanter Ma�nahmen und Prozesse in der Beh�rde mit dem Ziel, die Gesundheit und Leistungsf�higkeit der Beamtinnen und Beamten zu erhalten. Dieses Ziel wird mit den notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen verfolgt.

(2) Die oberste Dienstbeh�rde erstellt ein Rahmenkonzept f�r das Beh�rdliche Gesundheitsmanagement und entwickelt dieses regelm��ig fort. F�r die in � 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beamtinnen und Beamten erstellt die dienstvorgesetzte Stelle das Rahmenkonzept. Das Rahmenkonzept enth�lt Ziele und strategische Schwerpunkte, es regelt Zust�ndigkeiten und grundlegende Aufgabenfelder des Beh�rdlichen Gesundheitsmanagements und zeigt Ansatzpunkte f�r die Evaluierung auf. Das Konzept sieht vor, dass Dienststellenleitungen und F�hrungskr�fte aller Ebenen gemeinsam gesundheitsbeeintr�chtigende Faktoren in der Dienstelle identifizieren und im Rahmen ihrer Zust�ndigkeiten auf deren Beseitigung hinwirken.

(3) Jede Beh�rde entwickelt auf Grundlage des Rahmenkonzeptes gem�� Absatz 2 ein eigenes Konzept oder einen Ma�nahmenkatalog zum Beh�rdlichen Gesundheitsmanagement. Dabei sollen insbesondere gesundheitsbeeintr�chtigende Faktoren identifiziert werden sowie M�glichkeiten, diesen zu begegnen. F�r das Beh�rdliche Gesundheitsmanagement ist ein st�ndiges Gremium einzusetzen oder zu bestimmen, dem Leitungs- und Fachebene angeh�ren. Dieses Gremium begleitet die Umsetzung des Konzepts sowie dessen regelm��ige Evaluierung. Gesundheitsrelevante Ma�nahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Personal- und Organisationsentwicklung, der Gesundheitsf�rderung, des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie der Mitarbeiterf�hrung sind aufeinander abzustimmen. F�r Schulen handelt die zust�ndige obere Schulaufsichtsbeh�rde.

� 77
F�hrung der Amtsbezeichnung

(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamtinnen oder der Beamten fest, soweit sie diese Befugnis nicht durch andere Beh�rden aus�ben l�sst. Die Amtsbezeichnung der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverb�nde und der Sparkassen wird von den obersten Dienstbeh�rden festgesetzt. Andere gesetzliche Vorschriften bleiben unber�hrt.

(2) Die Beamtin oder der Beamte f�hrt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm �bertragenen Amtes. Sie oder er darf sie auch au�erhalb des Dienstes f�hren. Sie oder er hat jedoch keinen Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung. Nach dem �bertritt in ein anderes Amt darf die Beamtin oder der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr f�hren; in den F�llen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (� 26) gelten Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte d�rfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,au�er Dienst (a. D.)� und die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterf�hren. Wird ihnen ein neues Amt �bertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; geh�rt dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (� 15 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes) an wie das bisherige Amt, so d�rfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des fr�heren Amtes mit dem Zusatz ,,au�er Dienst (a. D.)� f�hren. �ndert sich die Bezeichnung des fr�heren Amtes, so darf die ge�nderte Amtsbezeichnung gef�hrt werden.

(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,au�er Dienst (a. D.)� sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu f�hren. Die Erlaubnis kann zur�ckgenommen werden, wenn die fr�here Beamtin oder der fr�here Beamte sich ihrer als nicht w�rdig erweist. Entsprechendes gilt bei Verlust der Beamtenrechte.

(5) Die Amtsbezeichnungen werden in m�nnlicher und weiblicher Form gef�hrt.

� 78
Zusatz zur Amtsbezeichnung

Eine Amtsbezeichnung, die herk�mmlich f�r ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Bef�higung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet. Die Amtsbezeichnung der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverb�nde und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts darf nicht zu einer Verwechselung mit einer Amtsbezeichnung f�r Beamtinnen und Beamte des Landes f�hren. Sie soll einen auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz enthalten. Einer Amtsbezeichnung f�r Beamtinnen und Beamte des Landes darf sie nur nachgebildet werden, wenn die �mter nach ihrem Inhalt gleichwertig sind.

� 79
Leistungen des Dienstherrn

(1) Die Beamtin oder der Beamte erh�lt Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) im Rahmen der dar�ber erlassenen besonderen Bestimmungen. Aus Anlass der Vollendung einer f�nfundzwanzigj�hrigen, einer vierzigj�hrigen und einer f�nfzigj�hrigen Dienstzeit im �ffentlichen Dienst kann der Beamtin oder dem Beamten eine Jubil�umszuwendung gew�hrt werden. Das N�here regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und F�rsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung geh�ren.

(3) � 15 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend f�r sonstige Leistungen.

� 80
Pflicht zum Schadensersatz

(1) Anspr�che nach � 48 des Beamtenstatusgesetzes verj�hren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne R�cksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einer oder einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegen�ber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegen�ber rechtskr�ftig festgestellt wird.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten �ber.

� 81
�bergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn

Werden Beamtinnen und Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angeh�rige k�rperlich verletzt oder get�tet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der K�rperverletzung oder der T�tung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn �ber, als dieser

1. w�hrend einer auf der K�rperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstf�higkeit oder

2. infolge der K�rperverletzung oder der T�tung

zur Gew�hrung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gew�hrung der Leistung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie �ber. Der �bergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

� 82
Ersatz von Sachsch�den

(1) Sind in Aus�bung des Dienstes Kleidungsst�cke oder sonstige Gegenst�nde, die �blicherweise im Dienst mitgef�hrt werden, besch�digt oder zerst�rt worden oder abhandengekommen, so kann daf�r Ersatz geleistet werden. Das Zur�cklegen des Weges nach und von der Dienststelle geh�rt nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1. Antr�ge auf Gew�hrung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgem��en Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erf�llung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

� 82a (Fn 2)
Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldanspr�chen

(1) Wird eine Dritte oder ein Dritter durch rechtskr�ftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Verm�gensschaden ist, eine billige Entsch�digung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, so soll der Dienstherr diese Entsch�digung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern

1. der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den K�rper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat,

2. trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Verm�gen der oder des Dritten die Schmerzensgeldforderung der Beamtin oder des Beamten noch in H�he von mindestens 250 Euro besteht,

3. dem Endurteil kein Verfahren nach �� 592 bis 600 der Zivilprozessordnung zugrunde liegt und

4. dies zur Vermeidung einer unbilligen H�rte notwendig ist.

Ein vollstreckbarer Vergleich nach � 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung �ber die Zahlung eines Schmerzensgeldes steht einem Endurteil nach Satz 1 gleich, soweit die vereinbarte H�he der Entsch�digung angemessen ist.

(2) Der Dienstherr kann Leistungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentsch�digung oder einmalige Entsch�digung (� 51 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfallausgleich (� 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) gezahlt wird.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu stellen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Endurteils und in den F�llen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Vollstreckbarkeit des Vergleichs. Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsversuches beizuf�gen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbeh�rde oder die von ihr bestimmte Stelle. Soweit der Dienstherr die Zahlung �bernommen hat, gehen Anspr�che gegen Dritte auf ihn �ber. Der �bergang der Anspr�che kann nicht zum Nachteil der oder des Gesch�digten geltend gemacht werden.

(4) Verletzt eine Dritte oder ein Dritter in den F�llen des �� 827, 828 des B�rgerlichen Gesetzbuches im dienstlichen Zusammenhang den K�rper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Beamtin oder eines Beamten, ohne f�r den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich zu sein, so kann das Land der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Verm�gensschaden ist, auf Antrag eine eigene Entsch�digung leisten, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen H�rte geboten ist. �ber den Antrag entscheidet eine beim Landesamt f�r Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen eingerichtete Ombudsstelle.

� 83 (Fn 11)
Personalakten - allgemein

(1) F�r jede Beamtin und jeden Beamten sowie f�r jede ehemalige Beamtin und jeden ehemaligen Beamten ist eine Personalakte zu f�hren. Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) ist zu beachten. Sie kann in Teilen oder vollst�ndig im Wege des automatisierten Verfahrens gef�hrt werden. Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten k�nnen bei der f�r den betreffenden Aufgabenbereich zust�ndigen Beh�rde gef�hrt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) d�rfen nur gef�hrt werden, wenn die personalverwaltende Beh�rde nicht zugleich Besch�ftigungsbeh�rde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Beh�rden f�r die Beamtin oder den Beamten zust�ndig sind; sie d�rfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtm��igen Aufgabenerledigung der betreffenden Beh�rde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollst�ndiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht in Schriftform oder vollst�ndig im Wege des automatisierten Verfahrens gef�hrt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich oder elektronisch fest, welche Teile in welcher Form gef�hrt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 7 auf. Soweit Personalakten teilweise oder ausschlie�lich elektronisch gef�hrt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente �bertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich �bereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der �bertragung in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gr�nden oder zur Qualit�tssicherung des �bertragungsvorgangs erforderlich ist. Liegen Antr�gen oder Anschreiben an die personalverwaltenden Dienststellen Originaldokumente bei, die offensichtlich als solche zu erkennen sind, sind sie der Beamtin oder dem Beamten zur�ckzugeben, es sei denn, der Verbleib der Originaldokumente in der Personalstelle ist aus rechtlichen Gr�nden zwingend notwendig.

(2) Zugang zur Personalakte d�rfen nur Besch�ftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch f�r den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Satz 1 gilt entsprechend f�r Beauftragte des Dienstherrn, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer Belange an Personalentscheidungen zu beteiligen sind. Zugang zur Personalakte haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Besch�ftigten, soweit sie die zur Durchf�hrung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse andernfalls nur mit unverh�ltnism��igem Aufwand oder unter Gef�hrdung des Pr�fzwecks gewinnen k�nnten.

(3) Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverh�ltnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Pr�fungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten k�nnen mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden gef�hrt werden, wenn diese von der �brigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. � 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung und die �� 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unber�hrt.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten �ber Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte und ehemalige Beamtinnen und Beamte verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung und der Personalwirtschaft zur Begr�ndung, Durchf�hrung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverh�ltnisses oder zur Durchf�hrung organisatorischer, personeller und sozialer Ma�nahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bed�rfen der Genehmigung durch die zust�ndige oberste Dienstbeh�rde.

� 84 (Fn 5)
Beihilfeakten

Unterlagen �ber Beihilfen sind stets als Teilakte zu f�hren. Diese ist von der �brigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der �brigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Besch�ftigte dieser Organisationseinheit haben. Beihilfedaten d�rfen f�r andere als f�r Beihilfezwecke nur verwendet oder �bermittelt werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die oder der bei der Beihilfegew�hrung ber�cksichtigte Angeh�rige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchf�hrung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden beh�rdlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile f�r das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeintr�chtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die S�tze 1 bis 4 gelten entsprechend f�r Unterlagen �ber Heilf�rsorge und Heilverfahren.

� 85
Anh�rung

Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die f�r sie oder ihn ung�nstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden k�nnen, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu h�ren, soweit die Anh�rung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die �u�erung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

� 86 (Fn 6)
Auskunftsrecht

(1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten gem�� Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 auf Auskunft aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten �ber sie enthalten und f�r ihr Dienstverh�ltnis verarbeitet werden, umfasst auch die Gew�hrung von Akteneinsicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverh�ltnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollst�ndige Personalakte. Die Auskunft aus Sicherheitsakten ist unzul�ssig. Unzul�ssig ist die Einsichtnahme in Daten der oder des Betroffenen, die mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbed�rftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverh�ltnism��ig gro�em Aufwand m�glich ist.

(2) Einer oder einem Bevollm�chtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft zu gew�hren, soweit dienstliche Gr�nde nicht entgegenstehen. Dies gilt auch f�r Hinterbliebene und deren Bevollm�chtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Die aktenf�hrende Beh�rde bestimmt, wo die Einsicht gew�hrt wird. Soweit wichtige dienstliche Gr�nde nicht entgegenstehen, werden Ausz�ge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu �berlassen.

� 87 (Fn 6)
�bermittlung an Beh�rden und Auskunft an nicht betroffene Personen

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zul�ssig, die Personalakte f�r Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbeh�rde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Beh�rde zu �bermitteln. Das Gleiche gilt f�r Beh�rden im Bereich desselben Dienstherrn, soweit die �bermittlung der Akte zur Vorbereitung oder Durchf�hrung einer Personalentscheidung notwendig ist. �rztinnen und �rzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Beh�rde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung �bermittelt werden. F�r Ausk�nfte aus der Personalakte gelten die S�tze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer �bermittlung abzusehen.

(2) Ausk�nfte an nicht betroffene Personen d�rfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeintr�chtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, h�herrangiger Interessen der nicht betroffenen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empf�nger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) �bermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschr�nken.

� 88
Entfernung von Personalaktendaten

(1) Unterlagen �ber Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

1. falls diese sich als unbegr�ndet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverz�glich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten oder

2. falls sie f�r die Beamtin oder den Beamten ung�nstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden k�nnen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht f�r dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegr�ndet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Ausk�nfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

� 89 (Fn 7)
Verarbeitung und �bermittlung von Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten d�rfen in Dateien nur f�r Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Ihre �bermittlung ist nur nach Ma�gabe des � 87 zul�ssig. Ein Datenabruf im Wege des automatisierten Verfahrens durch andere Beh�rden ist unzul�ssig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des � 84 d�rfen im automatisierten Verfahren im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den �brigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt und nur nach Ma�gabe des � 84 sowie im Fall der �bertragung von Aufgaben der Personalverwaltung im Sinne des � 91 verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen �ber medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests d�rfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse im Wege des automatisierten Verfahrens verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen d�rfen nicht ausschlie�lich auf Informationen und Erkenntnisse gest�tzt werden, die unmittelbar durch Verarbeitung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der �ber sie oder ihn gem�� Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen �nderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschlie�lich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelm��igen Empf�ngerinnen oder Empf�nger und des Inhalts automatisierter Daten�bermittlung allgemein bekanntzugeben.

� 90
Aufbewahrung

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenf�hrenden Beh�rde f�nf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsanspr�che aus dem �ffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze, im Falle der Weiterbesch�ftigung �ber die gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Besch�ftigungsverh�ltnis geendet hat; in den F�llen des � 24 des Beamtenstatusgesetzes und des � 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn m�gliche Versorgungsempf�ngerinnen oder Versorgungsempf�nger nicht mehr vorhanden sind,

2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres oder

3. wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Anspruch auf Versorgungsbez�ge erloschen ist.

(2) Unterlagen �ber Beihilfen, Heilf�rsorge, Heilverfahren, Unterst�tzungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind f�nf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverz�glich zur�ckzugeben, wenn sie f�r den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr ben�tigt werden; dies gilt nicht f�r Unterlagen �ber Beihilfen, soweit sie in einem elektronischen Verfahren gespeichert werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die M�glichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten mindestens drei�ig Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen den zust�ndigen Archiven anzubieten. Die nicht �bernommenen Personalakten sind zu vernichten.

(5) Auf Mikrofilm �bernommene Personalakten d�rfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch fr�hestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Besch�ftigungsverh�ltnis geendet hat. F�r die Aufbewahrung und f�r die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Abs�tze 1 bis 4 entsprechend.

� 91 (Fn 5)
�bertragung von Aufgaben der Personalverwaltung

(1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchf�hrung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn �bertragen. Die Aufgaben�bertragung kann sich auf die Durchf�hrung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerf�llung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle �bermitteln.

(2) Die mit der Durchf�hrung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe �bertragenden Dienstherrn.

(3) F�r die mit der Durchf�hrung beauftragte personalverwaltende Stelle gelten die Regelungen der �� 83 bis 90 sowie � 50 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

(4) Die Abs�tze 1 bis 3 gelten entsprechend f�r die T�tigkeit der kommunalen Versorgungskassen gem�� Gesetz �ber die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein-Westfalen.

(5) Der Dienstherr kann sich zur Erf�llung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach � 75 auch geeigneter Stellen au�erhalb des �ffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten �bermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur f�r diesen Zweck verarbeiten. Die �� 84 und 89 Absatz 2 sowie Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht f�r kommunale Dienstherren.

� 91a (Fn 2)
Verarbeitung von Personalakten im Auftrag

(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Beh�rde ist innerhalb und auch au�erhalb des �ffentliches Dienstes zul�ssig,

1. soweit sie erforderlich ist f�r die automatisierte Erledigung von Aufgaben und

2. wenn der Verantwortliche die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelm��ig kontrolliert.

(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbeh�rde. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche der obersten Dienstbeh�rde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:

1. den Auftragsverarbeiter, die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Ma�nahmen und die erg�nzenden Festlegungen nach Absatz 3,

2. die Aufgabe, zu deren Erf�llung der Auftragsverarbeiter die Daten verarbeiten soll,

3.  die Art der Daten, die f�r den Verantwortlichen verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Besch�ftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie

4. die beabsichtigte Erteilung von Unterauftr�gen durch den Auftragsverarbeiter.

(3) In dem Auftrag ist insbesondere schriftlich festzulegen:

1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,

2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Datenverarbeitung, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,

3. die nach � 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu treffenden technischen und organisatorischen Ma�nahmen,

4. die Berichtigung, L�schung und Einschr�nkung der Verarbeitung  von Daten und gegebenenfalls die Vernichtung der Papierakte,

5. die von dem Auftragsverarbeiter vorzunehmenden Kontrollen der Datenverarbeitung, insbesondere die �berpr�fung, ob das Ergebnis bildlich und inhaltlich mit der Papierakte �bereinstimmt,

6. die Kontrollrechte des Verantwortlichen und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragsverarbeiters,

7. mitzuteilende Verst��e des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm besch�ftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,

8. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Verantwortliche gegen�ber dem Auftragsverarbeiter vorbeh�lt,

9. die Verpflichtung des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen unverz�glich darauf hinzuweisen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Verantwortlichen gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften �ber den Datenschutz verst��t, und

10. die R�ckgabe �berlassener Datentr�ger und die L�schung beim Auftragsverarbeiter gespeicherter Daten, sobald diese f�r die Erf�llung des Auftrags nicht mehr ben�tigt werden, sp�testens nach Beendigung des Auftrags.

Soweit der Auftragsverarbeiter eine nicht�ffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragsverarbeiter die Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten f�r Datenschutz und Informationsfreiheit zu dulden hat. Diese Kontrolle richtet sich nach den ma�geblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(4) Eine nicht�ffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

1. beim Verantwortlichen sonst St�rungen im Gesch�ftsablauf auftreten k�nnen oder der Auftragsverarbeiter die �bertragenen Aufgaben erheblich kosteng�nstiger erledigen kann und

2. die beim Auftragsverarbeiter mit der Datenverarbeitung beauftragten Besch�ftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung f�r Gemeinden und Gemeindeverb�nde.

(5) Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nur f�r die im Auftrag festgelegten Zwecke verarbeiten und f�r die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.

(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem geltenden Datenschutzrecht sind gegen�ber dem Verantwortlichen geltend zu machen.

(7) Unterauftr�ge d�rfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verantwortlichen erteilt werden. F�r Unterauftragsverarbeiter gelten die f�r den Auftragsverarbeiter bestehenden Vorgaben entsprechend.

� 92
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

(1) Eignung, Bef�higung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in regelm��igen Zeitabst�nden und anl�sslich einer Versetzung beurteilt werden; die obersten Dienstbeh�rden bestimmen die Zeitabst�nde und k�nnen Ausnahmen f�r Gruppen von Beamtinnen und Beamten zulassen. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschlie�en und sollen einen Vorschlag f�r die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten der Beamtin oder des Beamten zu nehmen. Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von ihrer oder seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit der oder dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegen�u�erung der Beamtin oder des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen. Das N�here regeln die Laufbahnverordnungen.

(2) Die Landesregierung wird erm�chtigt, Vorschriften �ber eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Sofern in den F�llen des Satzes 1 die Verleihung eines h�herwertigen Amtes von einer Erprobung oder einer Probezeit abh�ngig ist, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen und k�nnen n�here Regelungen dazu getroffen werden, dass eine Erprobung oder Probezeit f�r dieses Amt als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der tats�chlich wahrgenommenen Funktion, die von ihren Anforderungen dem Bef�rderungsamt vergleichbar ist, bew�hrt hat und dies festgestellt wurde.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverh�ltnisses auf ihren oder seinen Antrag ein Dienstzeugnis �ber Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten �mter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch �ber die von ihr oder ihm ausge�bte T�tigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben.

� 93
Beteiligung der Spitzenorganisationen

(1) Die Entw�rfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen der zust�ndigen Gewerkschaften und Berufsverb�nde mit einer angemessenen Frist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu er�rtern. Die Spitzenorganisationen k�nnen weiterhin verlangen, dass ihre Vorschl�ge, die in Gesetzentw�rfen keine Ber�cksichtigung finden, mit Begr�ndung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.

(2) Jede Spitzenorganisation und das f�r Inneres zust�ndige Ministerium sowie das Finanzministerium kommen regelm��ig zu gemeinsamen Gespr�chen �ber allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verh�ltnisse zusammen; ist ein anderes Ministerium f�r eine solche Regelung zust�ndig, ist dieses hinzuzuziehen. Beide Seiten k�nnen aus besonderem Anlass ein solches Gespr�ch verlangen, das innerhalb eines Monats stattzufinden hat.

(3) Spitzenorganisationen im Sinne der Abs�tze 1 und 2 und des � 53 des Beamtenstatusgesetzes sind die f�r den Bereich des Landes gebildeten Zusammenschl�sse von Gewerkschaften und Berufsverb�nden, die f�r die Vertretung der Belange von Beamtinnen und Beamten im Sinne des � 3 des Beamtenstatusgesetzes erhebliche Bedeutung haben. Ihnen stehen die Gewerkschaften und Berufsverb�nde gleich, die keinem solchen Zusammenschluss angeh�ren, aber die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 erf�llen.

� 94
Errichtung Landespersonalausschuss

Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach � 97 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er �bt seine T�tigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabh�ngig und in eigener Verantwortung aus.

� 95
Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus 14 ordentlichen und 14 stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Je ein Mitglied und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden durch das f�r Inneres zust�ndige Ministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das f�r Schulwesen und das f�r Soziales zust�ndige Ministerium sowie durch die Pr�sidentin oder den Pr�sidenten des Landesrechnungshofs bestimmt.

(3) Die �brigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des f�r Inneres zust�ndigen Ministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverb�nde und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zust�ndigen Gewerkschaften im Lande. F�r jedes zu berufende Mitglied und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter m�ssen je drei Beamtinnen oder Beamte benannt werden.

(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter m�ssen Beamtinnen oder Beamte der in � 1 bezeichneten Dienstherren sein.

(5) Die den Spitzenorganisationen der zust�ndigen Gewerkschaften im Lande zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen H�chstzahlenverfahren verteilt. Dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte der in � 1 bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen.

(6) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das von dem f�r Inneres zust�ndige Ministerium bestimmte Mitglied.

� 96
Unabh�ngigkeit, Ausscheiden der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabh�ngig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie �ben ihre T�tigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuss au�er durch Zeitablauf (� 95 Absatz 3) oder durch Beendigung des Beamtenverh�ltnisses zu einem der in � 1 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats f�r Disziplinarsachen wegen rechtskr�ftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; � 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses d�rfen wegen ihrer T�tigkeit weder dienstlich gema�regelt noch benachteiligt werden.

(3) � 82 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Aus�bung ihrer oder seiner T�tigkeit im Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Aus�bung oder infolge ihrer oder seiner T�tigkeit im Landespersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes �ber die Unfallf�rsorge entsprechend.

� 97
Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet dar�ber, ob

1. in Einzelf�llen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden
a) nach � 13 Absatz 2 Satz 2, � 14 Absatz 1 Satz 1, � 19 Absatz 5, � 21 Absatz 4,
b) im Landesdisziplinargesetz nach � 8 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, � 9 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 sowie � 10 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2,
c) von Vorschriften der Verordnungen nach � 9 Absatz 1 und � 110 Absatz 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,
und

2. andere Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Bef�higung besitzen (� 12 Absatz 3).

(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Pr�fungen. Er kann Vorschl�ge zur �nderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.

(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben �bertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Ma�gabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss angeh�ren m�ssen. F�r diesen Ausschuss gilt � 94 Satz 2, f�r seine Mitglieder � 96 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 entsprechend.

(4) �ber die Durchf�hrung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in � 95 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.

� 98
Gesch�ftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Gesch�ftsordnung.

� 99
Verfahren

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht �ffentlich. Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu h�ren.

(3) Beschl�sse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussf�higkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

� 100
Verhandlungsleitung, Gesch�ftsstelle

(1) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchf�hrung der Beschl�sse bedient sie oder er sich der f�r den Landespersonalausschuss im f�r Inneres zust�ndigen Ministerium einzurichtenden Gesch�ftsstelle.

� 101
Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchf�hrung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. Er darf Zeuginnen oder Zeugen, Sachverst�ndige und Beteiligte nicht beeidigen.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Ausk�nfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchf�hrung seiner Aufgaben erforderlich ist.

� 102
Beschl�sse

(1) Beschl�sse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das N�here regelt die Gesch�ftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschl�sse die beteiligten Verwaltungen.

Abschnitt 6
Rechtsweg

� 103
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden

(1) F�r Klagen der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, fr�heren Beamtinnen und Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverh�ltnis findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht f�r Ma�nahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Pr�fung zugrunde liegt, sowie f�r Ma�nahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilf�rsorge-, reisekosten-, trennungsentsch�digungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann Antr�ge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat sie oder er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbeh�rde steht offen. Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten (� 2 Absatz 5), so kann sie bei der n�chsth�heren Vorgesetzten oder dem n�chsth�heren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag unmittelbar richten.

� 104
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverh�ltnis

Bei Klagen aus dem Beamtenverh�ltnis wird der Dienstherr durch die dienstvorgesetzte Stelle vertreten. F�r Klagen aus dem Beamtenverh�ltnis von Beamtinnen und Beamten des Landes kann die oberste Dienstbeh�rde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.

� 105
Zustellung

Verf�gungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten durch sie ber�hrt werden.

Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen

� 106
Beamtinnen und Beamte des Landtags

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Landtags werden durch die Pr�sidentin oder den Pr�sidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspr�sidium vorgenommen. Oberste Dienstbeh�rde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Landtags ist die Pr�sidentin oder der Pr�sident des Landtags.

(2) Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie oder er Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist.

(3) � 37 Absatz 2 gilt mit der Ma�gabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Pr�sidentin oder der Pr�sident des Landtages tritt.

� 106a (Fn 12)
Beamtinnen und Beamte des Verfassungsgerichtshofs

Die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs sind Beamtinnen und Beamte des Landes. F�r sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs werden durch die Pr�sidentin oder den Pr�sidenten des Verfassungsgerichtshofs vorgenommen. Oberste Dienstbeh�rde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs ist die Pr�sidentin oder der Pr�sident des Verfassungsgerichtshofs.

� 107
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1) F�r Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Ma�gaben:

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte k�nnen jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen f�r die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben sind; es gilt jedoch keine Altersgrenze.

2. � 16 Absatz 3, �� 24, 25, 32 Absatz 2, �� 49 bis 54, 57, 60, 61, 75 und 79 finden keine Anwendung. Hauptberufliche Beamtinnen oder Beamte d�rfen nach Erreichen der Altersgrenze nicht zur Weiterf�hrung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverh�ltnis berufen werden.

(2) Im �brigen regeln sich die Rechtsverh�ltnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen f�r die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. F�r die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gew�hlten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten zu ernennen sind, nimmt die Aufsichtsbeh�rde der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle wahr.

� 108
Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs

F�r die Beamtinnen und Beamten im Gesch�ftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz �ber den Landesrechnungshof nichts anderes bestimmt ist; � 39 des Beamtenstatusgesetzes gilt jedoch nicht f�r die Pr�sidentin oder den Pr�sidenten und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs. Oberste Dienstbeh�rde und dienstvorgesetzte Stelle der Mitglieder und der anderen Beamtinnen und Beamten im Gesch�ftsbereich des Landesrechnungshofs ist die Pr�sidentin oder der Pr�sident des Landesrechnungshofs.

� 109 (Fn 2)
Polizeivollzugsdienst

(1) F�r die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) In das Beamtenverh�ltnis auf Probe darf eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. � 14 Absatz 4, 5, 7 und 9 bis 11 gilt entsprechend.

(2a) Zur Ausbildung f�r den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes k�nnen Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. � 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 gilt entsprechend. Von Satz 1 kann das f�r Inneres zust�ndige Ministerium dar�ber hinaus Ausnahmen bis zu einer �berschreitung von drei Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der H�chstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht m�glich war. �ber die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das f�r Inneres zust�ndige Ministerium vor dem Auswahlverfahren.

(3) In das Beamtenverh�ltnis auf Widerruf darf eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. � 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 findet entsprechende Anwendung.

(4) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst geh�ren, bestimmt das f�r Inneres zust�ndige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

� 110 (Fn 2)
Laufbahn, Arbeitszeit

(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Das f�r Inneres zust�ndige Ministerium erl�sst im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften �ber die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen f�r die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,

2. der Erwerb der Bef�higung f�r den Laufbahnabschnitt II und III sowie

3. die in � 9 Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 9 und 10 genannten Regelungsinhalte.

(2) Das f�r Inneres zust�ndige Ministerium erl�sst im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Ausf�hrung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften �ber die Ausbildung und Pr�fung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Dabei sind insbesondere zu regeln

1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung f�r den Laufbahnabschnitt II und III,

2. das Verfahren f�r die Auswahl der Beamtinnen und Beamten, die zur beruflichen Entwicklung in den n�chsth�heren Laufbahnabschnitt zugelassen werden sollen sowie

3. die in � 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 13 genannten Regelungsinhalte.

(3) Das f�r Inneres zust�ndige Ministerium erl�sst durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen �ber die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, insbesondere �ber

1. die Dauer, die Verl�ngerung und die Verk�rzung der regelm��igen Arbeitszeit und der Dienstschichten,

2. unregelm��ige Arbeitszeiten,

3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,

4. dienstfreie Zeiten,

5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.

(4) Der Wechsel des Laufbahnabschnitts stellt einen Ernennungstatbestand nach � 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes dar.

� 111
Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, nur f�r besondere Eins�tze oder Lehrg�nge oder ihre oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.

� 112
Dienstkleidung, Freie Heilf�rsorge

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausr�stung, die die besondere Art des Dienstes erfordert. Das N�here regelt das f�r Inneres zust�ndige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilf�rsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit oder Pflegezeit nach der auf Grund des � 74 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach � 72 Absatz 1 Satz 2 oder � 72 Absatz. 2 gew�hrt wird. Dies gilt auch w�hrend einer Beurlaubung nach � 64 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach � 10 des F�nften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Heilf�rsorge umfasst alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstf�higkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das N�here, insbesondere �ber den Umfang der freien Heilf�rsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, regelt das f�r Inneres zust�ndige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

� 113
Untersagen des Tragens der Dienstkleidung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen nach � 39 des Beamtenstatusgesetzes die F�hrung der Dienstgesch�fte verboten ist, kann auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausr�stung, der Aufenthalt in den Polizeiunterk�nften und die F�hrung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch f�r die vorl�ufige Dienstenthebung auf Grund des Landesdisziplinargesetzes.

� 114
Eintritt in den Ruhestand

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr f�r 25 Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte st�ndig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelm��igen Wechsel der t�glichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Die Beamtin oder der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.

(3) Ohne Nachweis der Dienstunf�higkeit k�nnen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag fr�hestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

� 115 (Fn 13)
Dienstunf�higkeit

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunf�hig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen f�r den Polizeivollzugsdienst nicht mehr gen�gt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Verwendungsf�higkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunf�higkeit), es sei denn, die auszu�bende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschr�nkt.

(2) Vor der Zurruhesetzung einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunf�higkeit ist ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbeh�rde oder ein Gutachten einer Polizei�rztin oder eines Polizeiarztes einzuholen.

(3) Wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunf�hig, so soll sie oder er, falls nicht zwingende dienstliche Gr�nde entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in � 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des � 25 erf�llt sind. Soweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte f�r die neue Laufbahn die Bef�higung nicht besitzt, hat sie oder er die ihr oder ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die erg�nzenden Kenntnisse und F�higkeiten nach Ma�gabe der Rechtsverordnungen zu den �� 7 und 9 zu erwerben. � 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unber�hrt.

� 116
Feuerwehrtechnischer Dienst

(1) Auf die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverb�nde finden die f�r die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Welche Beamtinnen und Beamte zur Feuerwehr geh�ren, bestimmt das f�r Inneres zust�ndige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Es gelten � 112 Absatz 1 Satz 1, � 113, au�erdem f�r die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverb�nde und die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren des Landes � 110 Absatz 3 sowie f�r die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes � 112 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(4) Das f�r Inneres zust�ndige Ministerium erl�sst im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften �ber die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes. Diese bestimmt neben den in � 9 genannten Regelungstatbest�nden insbesondere

1. die Voraussetzungen f�r die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst,

2. der Erwerb der Bef�higung f�r die Laufbahngruppen des feuerwehrtechnischen Dienstes,

3. die Voraussetzungen f�r den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbef�higung im Wege des Aufstiegs),

4. die Voraussetzungen f�r die Bef�rderung und

5. in welchem Umfang eine T�tigkeit in einer Feuerwehr au�erhalb eines Beamtenverh�ltnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.

� 117 (Fn 2)
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten,
Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und
Technischer Aufsichtsdienst in untert�gigen Bergwerksbetrieben

(1) Die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Ohne Nachweis der Dienstunf�higkeit k�nnen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag fr�hestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

(3) Vor der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen Dienstunf�higkeit kann die �rztliche Untersuchung auch durch ein Gutachten einer oder eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugs�rztin oder Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamtinnen oder Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird. Die S�tze 1 und 2 finden auf Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen keine Anwendung.

(4) F�r die technischen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten der gem�� � 69 Absatz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung zust�ndigen Bergbeh�rde Nordrhein-Westfalen, die mindestens 25 Jahre f�r die Sicherheit untert�giger Bergwerksbetriebe zust�ndig sind und die mittels regelm��iger Grubenfahrten die Aufsicht sowie die Kontrolle bei Schadensereignissen durchf�hren, gelten die Abs�tze 1 und 2 entsprechend. Zeiten einer Besch�ftigung mit st�ndigen Arbeiten unter Tage k�nnen auf die in Satz 1 geregelte Zeit angerechnet werden. Das N�here regelt das f�r Bergbau zust�ndige Ministerium im Einvernehmen mit dem f�r Inneres zust�ndigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

� 118 (Fn 2)
B�rgermeisterinnen und B�rgermeister, Landr�tinnen und Landr�te

(1) Auf die B�rgermeisterinnen und B�rgermeister finden die f�r die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) B�rgermeisterinnen und B�rgermeister sind Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte in einem Beamtenverh�ltnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(3) Das Beamtenverh�ltnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, fr�hestens mit dem Ausscheiden der Vorg�ngerin oder des Vorg�ngers aus dem Amt, begr�ndet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Amtszeit. Das Beamtenverh�ltnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskr�ftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise g�ltig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgef�hrt h�tte. Die gew�hrten Leistungen k�nnen belassen werden.

(4) F�r B�rgermeisterinnen und B�rgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden �� 31 und 33 Absatz 3 keine Anwendung. Sie treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

1. insgesamt eine mindestens achtj�hrige ruhegehaltf�hige Dienstzeit erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet haben,

2. eine ruhegehaltf�hige Dienstzeit im Sinne des � 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von 18 Jahren erreicht haben oder

3. als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben.

Anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltf�hige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 schlie�t neben den kraft Gesetzes zu ber�cksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltf�hige Dienstzeit anerkannt worden sind.

(5) Ein einmal entstandener Anspruch auf Gew�hrung eines Ruhegehalts aus einem fr�heren Beamtenverh�ltnis auf Zeit bleibt bestehen, auch wenn sich daran ein Beamtenverh�ltnis auf Zeit nahtlos anschlie�t und dieses neue Beamtenverh�ltnis durch Entlassung endet.

(6) Auf abgew�hlte B�rgermeisterinnen und B�rgermeister findet � 30 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Die Aufgaben der f�r die Ernennung zust�ndigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (� 28) und der Versetzung in den Ruhestand (� 36) sowie f�r Entscheidungen nach � 57 die Aufsichtsbeh�rde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den F�llen des � 34 dieses Gesetzes, der �� 27 und 37 des Beamtenstatusgesetzes sowie des � 54 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nimmt die Aufsichtsbeh�rde die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle wahr.

(8) Bei Anwendung des � 88 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverh�ltnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes �ffentlich-rechtliches Dienstverh�ltnis im Sinne dieser Vorschrift.

(9) � 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt f�r B�rgermeisterinnen und B�rgermeister, die in den Bundestag gew�hlt worden sind, entsprechend.

(10) F�r Landr�tinnen und Landr�te gelten die Abs�tze 1 bis 9 entsprechend.

� 119
�brige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

(1) Auf die �brigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden die f�r die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die �brigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden f�r die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverh�ltnis auf Zeit berufen. �ber die Berufung darf fr�hestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverh�ltnis auf Zeit m�ssen sie unter Ber�cksichtigung der Regelaltersgrenze nach � 31 Absatz 2 die Voraussetzungen zur Ableistung einer Dienstzeit nach Satz 1 erf�llen k�nnen. Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuf�hren. Die Berufung in das Beamtenverh�ltnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskr�ftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise g�ltig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgef�hrt h�tte.

(3) Auf die �brigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl � 38 dieses Gesetzes und � 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt � 31 Absatz 1 bis 3 entsprechend. � 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt f�r die �brigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten, die in den Bundestag gew�hlt worden sind, entsprechend.

� 120
Wissenschaftliches und k�nstlerisches Personal an den Hochschulen, Wahl der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats

(1) Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und k�nstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkr�fte f�r besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverh�ltnis berufen sind, und die in � 134 genannten Beamtinnen und Beamten finden die f�r die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) F�r Ernennungen gilt � 14 Absatz 2 Satz 2 mit der Ma�gabe, dass die jeweiligen �mter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im privatrechtlichen Besch�ftigungsverh�ltnis in die Berechnung nach � 14 Absatz 2 Satz 1 einbezogen werden.

(3) Bei der Wahl der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats findet � 4 Satz 4 keine Anwendung.

� 121
Staatsangeh�rigkeit, Erholungsurlaub

(1) Sollen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und k�nstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ein Beamtenverh�ltnis berufen werden, k�nnen Ausnahmen von � 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes nach � 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes von der obersten Dienstbeh�rde zugelassen werden.

(2) Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrt�tigkeit verpflichtet sind, m�ssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.

� 122
Arten und Verl�ngerung des Beamtenverh�ltnisses

(1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Professorinnen und Professoren k�nnen zur Deckung eines vor�bergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Funktion einer Ober�rztin oder eines Oberarztes oder aus sonstigen Gr�nden, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverh�ltnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverh�ltnisses darf zur Wahrnehmung der Funktion einer Ober�rztin oder eines Oberarztes sechs Jahre, in den �brigen F�llen nach Satz 1 f�nf Jahre nicht �bersteigen. Sofern dienstliche Gr�nde nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverh�ltnis auf Antrag aus den in Satz 4 genannten Gr�nden zu verl�ngern. Gr�nde f�r eine Verl�ngerung sind

1. Urlaub nach � 64 oder � 70,

2. Urlaub zur Aus�bung eines Mandats,

3. Urlaub f�r eine wissenschaftliche oder k�nstlerische T�tigkeit oder eine au�erhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgef�hrte wissenschaftliche, k�nstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

4. Grundwehr- und Zivildienst,

5. Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit nach den Regelungen �ber die Elternzeit und Pflegezeit oder Besch�ftigungsverbot nach den Regelungen �ber den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbst�tigkeit nicht erfolgt ist oder

6. Geburt oder die Adoption eines minderj�hrigen Kindes.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Fall einer

1. Teilzeitbesch�ftigung,

2. Erm��igung der Arbeitszeit zur Aus�bung eines Mandats oder

3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach � 3 Absatz 4 Satz 1 und � 24 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, � 22 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. M�rz 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung,

wenn die Erm��igung mindestens ein F�nftel der regelm��igen Arbeitszeit betrug. Eine Verl�ngerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Erm��igung der Arbeitszeit und in den F�llen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren, in den F�llen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 6 die Dauer von jeweils einem Jahr, nicht �berschreiten. Mehrere Verl�ngerungen nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 d�rfen insgesamt die Dauer von drei Jahren, in den F�llen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 6 insgesamt die Dauer von zwei Jahren, nicht �berschreiten. Verl�ngerungen nach Absatz 2 Nummer 5 d�rfen, auch wenn sie mit anderen Verl�ngerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht �berschreiten. Verl�ngerungen nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 d�rfen nicht zu einer Erweiterung des Umfangs der Verl�ngerungsm�glichkeiten nach den S�tzen 3 und 4 f�hren. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverh�ltnis auf Zeit ist nicht zul�ssig. � 31 Absatz 3 findet keine Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen.

(4) Zur Feststellung der p�dagogischen Eignung k�nnen Professorinnen und Professoren auch in ein Beamtenverh�ltnis auf Probe berufen werden.

� 123
Sonderregelungen

(1) Die Vorschriften �ber die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf die Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden. �� 63 bis 70 gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise eine regelm��ige oder planm��ige Anwesenheit, so kann das f�r Wissenschaft und Forschung zust�ndige Ministerium im Einvernehmen mit dem f�r Inneres zust�ndigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung f�r bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten die Vorschriften �ber die Arbeitszeit f�r anwendbar erkl�ren. � 11 des Besoldungsgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit � 62 Absatz 2 dieses Gesetzes finden Anwendung.

(2) Die Professorinnen und Professoren k�nnen nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin oder des Professors zul�ssig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er t�tig ist, aufgel�st oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem sie oder er �berwiegend t�tig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen F�llen beschr�nkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anh�rung. Bei der Aufl�sung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen �nderung des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren Ausbildungsg�nge ausschlie�lich auf den �ffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gelten f�r Professorinnen und Professoren, deren Aufgabengebiet davon ber�hrt wird, �� 24 und 25 entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht m�glich ist.

(3) F�llt der Monat, in dem eine Professorin oder ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt sie oder er abweichend von � 31 Absatz 1 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht f�r Professorinnen und Professoren, deren Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit wegen der Berufung in ein Beamtenverh�ltnis auf Zeit als Rektorin oder Rektor, Kanzlerin oder Kanzler, Pr�sidentin oder Pr�sident oder Vizepr�sidentin oder Vizepr�sident ruht.

(4) Professorinnen oder Professoren d�rfen im Rahmen von � 77 Absatz 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterf�hren. � 77 Absatz 2 Satz 3 findet nach der Ernennung zur Pr�sidentin oder zum Pr�sidenten, zur Vizepr�sidentin oder zum Vizepr�sidenten oder zur Rektorin oder zum Rektor, zur Prorektorin oder zum Prorektor keine Anwendung.

� 124
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverh�ltnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach � 39 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, � 32 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes. F�r eine dar�ber hinausgehende Verl�ngerung gilt � 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht f�r die erstmalige Berufung auf eine Juniorprofessur, bei der der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor zugesichert wird, dass hinsichtlich ihrer oder seiner Bewerbung auf eine anschlie�ende Professur in einem Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Besch�ftigungsverh�ltnis auf die Ausschreibung der Professur verzichtet wird (Tenure Track). � 31 Absatz 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen.

(2) Die Vorschriften �ber die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nicht anzuwenden. � 123 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

� 125
Nebent�tigkeit

(1) Zur �bernahme einer Nebent�tigkeit sind Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebent�tigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.

(2) Das wissenschaftliche und k�nstlerische Personal (� 120) hat nicht genehmigungspflichtige Nebent�tigkeiten im Sinne des � 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die gegen Verg�tung ausge�bt werden sollen, der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebent�tigkeit sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Die oberste Dienstbeh�rde kann bei geringf�gigen Nebent�tigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten.

(3) Das f�r Wissenschaft und Forschung zust�ndige Ministerium erl�sst f�r das wissenschaftliche und k�nstlerische Personal (� 120) nach Anh�rung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem f�r Inneres zust�ndigen Ministeriums und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach � 57 einschlie�lich n�herer Bestimmungen zu Absatz 1 und 2.

Abschnitt 8
Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempf�ngerinnen und
-empf�nger bei der Umbildung von K�rperschaften

� 126
Eingliederung von K�rperschaften

(1) Die Beamtinnen oder Beamten einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts mit Dienstherrnf�higkeit (K�rperschaft), die vollst�ndig in eine andere K�rperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden K�rperschaft �ber.

(2) Die Beamtinnen oder Beamten einer K�rperschaft, die vollst�ndig in mehrere andere K�rperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden K�rperschaften zu �bernehmen. Die beteiligten K�rperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen K�rperschaften die einzelnen Beamtinnen oder Beamten zu �bernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht �bernommen ist, haften alle aufnehmenden K�rperschaften f�r die ihr oder ihm zustehenden Bez�ge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen oder Beamten einer K�rperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere K�rperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verh�ltnism��igen Teil, bei mehreren K�rperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden K�rperschaften zu �bernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine K�rperschaft mit einer oder mehreren anderen K�rperschaften zu einer neuen K�rperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer K�rperschaft oder aus Teilen einer K�rperschaft eine oder mehrere neue K�rperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer K�rperschaft vollst�ndig oder teilweise auf eine oder mehrere andere K�rperschaften �bergehen.

� 127
Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund des � 126 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen K�rperschaft oder wird sie oder er auf Grund des � 126 Absatz 2 oder 3 von einer anderen K�rperschaft �bernommen, wird das Beamtenverh�ltnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Falle des � 126 Absatz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen K�rperschaft die Fortsetzung des Beamtenverh�ltnisses schriftlich zu best�tigen.

(3) In den F�llen des � 126 Absatz 2 und 3 wird die �bernahme von der K�rperschaft verf�gt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll; die Verf�gung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der �bernahmeverf�gung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er zu entlassen.

(4) Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend in den F�llen des � 126 Absatz 4.

� 128
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

(1) Beamtinnen und Beamten, die nach � 126 in den Dienst einer anderen K�rperschaft kraft Gesetzes �bertreten oder �bernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt �bertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne R�cksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht m�glich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt �bertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall d�rfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des fr�heren Amtes mit dem Zusatz �au�er Dienst� (�a.D.�) f�hren.

(2) Die aufnehmende oder neue K�rperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tats�chlichen Bedarf �bersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung ber�hrt wurde. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des � 126 Absatz 1 mit dem �bertritt, in den F�llen des � 126 Absatz 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren �bernahme die K�rperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den F�llen des � 126 Absatz 4. Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten w�ren.

� 129
Vorbereitung der Umbildung

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des � 126 zu rechnen, so k�nnen die obersten Dienstbeh�rden der beteiligten K�rperschaften anordnen, dass Beamtinnen oder Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich ber�hrt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden d�rfen. Die Anordnung darf h�chstens f�r die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten K�rperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchf�hrung der nach den �� 126 bis 128 erforderlichen Ma�nahmen wesentlich erschwert w�rde.

� 130
Rechtsstellung der Versorgungsempf�ngerinnen und Versorgungsempf�nger

(1) Die Vorschriften des � 126 Absatz 1 und 2 und des � 127 gelten entsprechend f�r die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden K�rperschaft vorhandenen Versorgungsempf�ngerinnen und Versorgungsempf�nger.

(2) In den F�llen des � 126 Absatz 3 bleiben die Anspr�che der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempf�ngerinnen und Versorgungsempf�nger gegen�ber der abgebenden K�rperschaft bestehen.

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend in den F�llen des � 126 Absatz 4.

Abschnitt 9
�bergangs- und Schlussvorschriften

� 131
Laufbahnbef�higung

Abweichend von � 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und von � 7 Absatz 1 wird die Bef�higung f�r die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach � 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur �nderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) erworben.

� 132
�bergangsregelung f�r die �berf�hrung von bestehenden Laufbahnen in die neue Laufbahngruppenstruktur

Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbef�higung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Juli 2016 erworben haben, besitzen die Bef�higung f�r eine Laufbahn nach � 6. Dabei entspricht

1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,

2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,

3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und

4. die Laufbahngruppe des h�heren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.

� 133
�bergang Altersteilzeit, Altersurlaub

(1) F�r Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) ge�ndert worden ist, angetreten haben, verbleibt es bei der damaligen Altersgrenze.

(2) F�r Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten haben, verbleibt es bei dem damaligen Arbeitsma�.

� 134
Rechtsstellung der von �nderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die nach dem Hochschulgesetz oder dem Fachhochschulgesetz �ffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. 1984 S. 303) nicht als Professorinnen und Professoren, Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Lehrkr�fte f�r besondere Aufgaben �bernommen worden sind, finden � 199 Absatz 1 sowie die �� 202 bis 206 und die �� 209 bis 216 des Beamtengesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 204) mit folgenden Ma�gaben weiterhin Anwendung:

1. � 200 Absatz 2 und � 202 gelten f�r Hochschullehrinnen und Hochschullehrer im Sinne des � 199 Absatz 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, � 202 Absatz 3 auch f�r Direktorinnen und Direktoren der Institute f�r Leibes�bungen und Akademische R�te entsprechend.

2. Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverh�ltnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.

(2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt ge�ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Entsprechendes gilt f�r � 203a in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung f�r wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift in ein Beamtenverh�ltnis auf Zeit berufen worden sind.

(3) Auf die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und k�nstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) weiterhin Anwendung.

� 135
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung

(1) Das Recht der nach � 119 des Gesetzes �ber die wissenschaftlichen Hochschulen �bergeleiteten ordentlichen Professorinnen und Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unber�hrt; das gilt auch bei einem Wechsel des Dienstherrn. In diesen F�llen werden die Dienstbez�ge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbez�ge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden Versorgungs- und Besoldungsrechts gew�hrt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Erfahrungsstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung h�tte erreicht werden k�nnen; allgemeine �nderungen der Dienst- und Versorgungsbez�ge im Sinne des � 84 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sind zu ber�cksichtigen.

(2) Absatz 1 findet auf Antrag der Professorin oder des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den S�tzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbez�ge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die die Professorin oder der Professor zuletzt eingestuft war.

(3) F�r die Entpflichtung der nach � 119 des Gesetzes �ber die wissenschaftlichen Hochschulen �bergeleiteten ordentlichen Professorinnen und Professoren gilt � 32 entsprechend.

(4) Die Rechtsverh�ltnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten bleiben unber�hrt.

� 136
Satzungen

Satzungen von K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts, die das Recht begr�nden, Beamtinnen oder Beamte zu haben, bed�rfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die oberste Aufsichtsbeh�rde im Einvernehmen mit dem f�r Inneres zust�ndigen Ministerium.

� 137
Rechtsverordnungen

Das f�r Inneres zust�ndige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung

1. nach Anh�rung des Ausschusses f�r Kommunalpolitik des Landtags n�here Vorschriften �ber die Aufstellung und Ausf�hrung der Stellenpl�ne der Gemeinden und der Gemeindeverb�nde erlassen,

2. Ausnahmen von � 110 Absatz 1 zulassen f�r Bewerberinnen und Bewerber, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt III der Polizeilaufbahn eingestellt werden; die Bewerberinnen oder Bewerber m�ssen die Voraussetzungen des � 7 Absatz 1 erf�llen.

� 138
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) ge�ndert worden ist, au�er Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpr�sidentin

Die Ministerin
f�r Schule und Weiterbildung

Der Finanzminister

Der Minister
f�r Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
f�r Inneres und Kommunales

Der Minister

f�r Arbeit, Integration und Soziales

Der Justizminister

Der Minister
f�r Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister
f�r Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Die Ministerin
f�r Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
f�r Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Die Ministerin
f�r Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Der Minister
f�r Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: �Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) ge�ndert worden ist.�

Fu�noten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642); ge�ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 28. September 2017; Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (Nummer 1 bis 6) und am 1. Januar 2022 (Nummer 2); Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. M�rz 2022; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

� 82a, � 91a und � 109 Absatz 2a eingef�gt, � 110 Absatz 1 ge�ndert, � 117 Absatz 4 neu gefasst und � 118 Absatz 7 ge�ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017; � 91a neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; � 91a Absatz 1 ge�ndert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 3

� 19 Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 28. September 2017.

Fn 4

Inhalts�bersicht zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

� 84 sowie � 91 Absatz 5 ge�ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; � 91 Absatz 5 ge�ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

� 86 und � 87 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; � 86 Absatz 1 und 3 ge�ndert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; � 87 Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 7

� 89 Absatz 1, 3 und 4 ge�ndert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 8

� 27 Absatz 3, � 28 Absatz 3 und � 36 Absatz 1 ge�ndert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 9

� 75: Absatz 5 und 6 ge�ndert, Absatz 9 (alt) wird Absatz 8 (neu) und ge�ndert, Absatz 9 (neu) eingef�gt, Absatz 8 (alt) wird Absatz 10 (neu) und ge�ndert durch Artikel 2 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 2 ge�ndert durch Nummer 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Absatz 6 ge�ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 10

� 24 Absatz 6, � 25 Absatz 5, � 49 Absatz 1 und � 52 Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 11

� 83: Absatz 1 und 4 ge�ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 ge�ndert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Absatz 1 ge�ndert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 12

� 106a eingef�gt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. M�rz 2022.

Fn 13

� 3 Absatz 1, � 20 Absatz 3, � 69 und � 115 Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 14

� 10 Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 15

� 42 Absatz 3 ge�ndert, Absatz 5 (neu) eingef�gt und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 16

� 60 �berschrift ge�ndert und Absatz 4 angef�gt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 17

� 76 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Wer ist Beamter nach deutschem Recht?

Beamter ist, wer zu einem Dienstherrn in einem öffentlichen-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.

Wer ist Beamte in Deutschland?

Ein Beamter in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamter) steht gegenüber seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Beamte gehören nicht zu den Arbeitnehmern.

Wie wird man Beamter in Deutschland?

Um Beamter zu werden, muss die sogenannte Verbeamtung angestrebt werden. Diese Verbeamtung kann man sowohl durch Ausbildungen, als auch durch Studiengänge erreichen. Das heißt, du kannst mit jedem Schulabschluss eine Laufbahn als Beamter antreten und verbeamtet werden.

Welches Beamtenrechtliche Bundesgesetz findet für das Beamtenrecht in NRW Anwendung?

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist ein Bundesgesetz zur Regelung der beamtenrechtlichen Stellung der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen. Es löste zum 1. April 2009 das bisherige Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) weitgehend ab.